Die spanische Inquisition - nach spanischem Recht!
|
Die kanadische Inquisition - Das kanadische Menschenrechtsgesetz
s.13(1)
|
Damals wurden Dissidenten als Ketzer verfolgt, weil sie
mit neuen Ideen, wachsendem Wissen und dem Bestehen auf Wahrheit die Macht
des kirchlichen Establishments gefährden konnten. |
Heute werden Dissidenten und Revisionisten als Ketzer
verfolgt, weil sie mit neuen Ideen, wachsendem Wissen und dem Bestehen
auf Wahrheit die Macht des politischen Establishments gefährden können. |
Zum Beginn des Verfahrens wurde der Abweichler vorgeladen.
Um zu "gestehen" und seine Sache mit Gott wieder
recht zu machen, gab man ihm eine Bedenkzeit. Besserung und Buße
waren lebenswichtig für einen Ketzer. |
Ein wegen "Menschenrechts"-Verletzung Beklagter
kann vor der Kommission Entschuldigung und Entschädigung versprechen;
dann braucht er keine Verhöre und Verfahren durchzumachen, und die
Sache ist geschlichtet. Besserung oder reformiertes Benehmen ist für
einen Dissidenten lebenswichtig. |
Abweichler oder Ketzer, die sich nicht stellen wollten,
mußten von guten Katholiken insgeheim beim Inquisitor denunziert
werden. |
Wegen "Menschenrechtsverletzung" Angeklagte,
die nicht sofort geständig werden, werden in den Medien denunziert.
Anschuldigungen können bei der Menschenrechts-Kommission im Geheimen
vorgebracht werden. |
Nur rechtschaffene Zeugen mit gutem Leumund konnten aussagen.
Ketzer durften gegen andere Abweichler oder Ketzer aussagen, aber niemals
für sie. |
Als Experten dürfen nur Nobelmenschen auftreten,
die frei von Rassissmus, Voreingenommenheit oder Diskriminierungswillen
sind. Allerdings darf ein Rassist gegen einen anderen Rassisten glaubhaft
aussagen, aber niemals für ihn. |
Ein Angeklagter hatte keinen Zeugen für sich, denn
solche Leute wären ja selbst "Komplizen der Ketzerei". Angeklagte
durften sich aus Wahrheitsgründen verteidigen - falls sie ihre Unschuld
beweisen konnten. |
Der Angeklagte darf keinen Zeugen zum Beweis der Wahrheit
bringen, denn Wahrheit darf nicht zur Verteidigung angeführt werden.
Wenn "Haßgefühle" durch Texte erzeugt werden, darf
Wahrheit zur Verteidigung nicht vorgebracht werden. |
Die päpstlichen Autoritäten verweigerten Rechtsbeistand
zwar anfangs nicht öffentlich; das kam erst später - wenigstens
für Dissidenten, die als solche bestätigt waren. Dem Inquisitor
war dieser Zustand bekannt. |
Anwälte, die politisch-unkorrekte Angeklagte vertreten,
werden in den Medien als Unterstützer von Haßaposteln angeprangert.
Die Medien wiederholen das, bis "Übeltäter" und Verteidiger
als eine zu verachtende Person erscheinen. Solche Anwälte sind dadurch
in ihrer Wirksamkeit beschränkt - and daher selten. Denn Wahrheit
ist ja keine Verteidigung; von der wahren Absicht des Beklagten wird nicht
gesprochen, und Kostenzuschüsse aus der Staatskasse für die Verteidigung,
üblich in angelsächsischen Ländern, werden abgelehnt. |
Die Namen von Anschuldigern und Zeugen waren geheim,
und oft handelten diese aus Böswilligkeit. |
Denunzianten brauchen nicht auszusagen. Ihre Böswilligkeit
wird nicht erwähnt oder untersucht. |
Nach Schuldsprechung für Ketzerei (eine
"Sünde") konnte der Ketzer gestehen und Buße versprechen.
Tat der Ketzer das nicht, so bestrafte ihn die Inquisition selbst nicht;
sie übergab ihn der zivilen Gerichtsbarkeit zur Verurteilung zwecks
Feuertod. Sollte er dort aber nach seiner Verurteilung erst gestehen, so
gab man ihm den "Vorteil", vor dem Verbrennen erst erwürgt
zu werden. Sein Eigentum wurde beschlagnahmt. |
Der wegen "Menschenrechts"-Verletzung
oder Diskriminierung schuldig Befundende kann seine Verfehlung gestehen,
sich "bessern" und Zahlung machen. Wenn aber nicht, so reicht
das Tribunal sein Urteil beim zivilen Gericht ein, das den Dissidenten
dann wegen "Verachtung der Gerichts-Hoheit" bestraft und gewöhnlich
einsperrt - und sein Eigentum konfiskiert. Wer sein "Vergehen"
aber vor dem zivilen Gericht eingesteht, wird einfach mit einem Schweigebann
- also einem Maulkorb zum angeprangerten Thema - belegt werden. |