Gewidmet Ernst Zündel - Inhaftiert wegen Gedankenverbrechen

The concepts expressed in this document are protected by the basic human right to freedom of speech, as guaranteed by the First Amendment of the Constitution of the United States, reaffirmed by the U.S. Supreme Court as applying to the Internet content on June 26, 1997.

Nachrichten-Archiv    Druckansicht 18. Mai 2006   
 

Abonnieren Sie
unsere weltberühmten
ZGrams



 Aus zundelsite.org:

  Briefe aus dem
  Gefängnis

  Artikel-Archiv
  ZGram-Archiv
  Gerichtsdokumente
  Andere Sprachen
  Andere Sites
  Suche
  Kontakt



Jetzt erhältlich:

Erfahren Sie, wer dieser "Gedankenverbrecher" wirklich ist - wie er denkt, wie er schreibt, was er wirklich sagt!

Leseprobe

Bestellformular:
- HTML format
- PDF Format

 

Ingrid Rimland weist Einladung mit "Freiem Geleit" durch deutsches Gericht zurück

DURCH FED EX INTERNATIONAL UND FAX-ÜBERMITTLUNG

An Dr. Meinerzhagen
Vorsitzender Richter Landgericht Mannheim
68169 Mannheim
Telefax Deutschland (0621)292-1314

Betr. Zündel gegen Gonzales Nr. 3:03-CV-105.
US-Distriktgericht, Östlicher Distrikt Tennessee

Zündel gegen Gonzales, Chertoff, Nr. 05-5287
US Berufungsgericht
Für Sixth Circuit

Strafverfolgung gegen Ernst Zündel wegen Verdachts der Volksverhetzung gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen und weitere Straftaten, Landgericht Mannheim 6Kls503Js 4/96

Sehr geehrter Herr Dr.Meinerzhagen.

Ich schreibe Ihnen im Interesse meiner Mandantin Frau Ingrid Rimland Zündel ("Dr.Rimland") in Beantwortung Ihres Briefes vom 4. April 2006. Dieser Brief sollte nicht als eine Anerkennung irgendwelcher Art von Zuständigkeit durch das Landgericht Mannheim oder irgendeiner sonstigen deutschen Behörde gegenüber der Person von Dr. Rimland gedeutet werden.

Nach angemessener Erwägung und ungeachtet der Tatsache, daß sie ihren Ehemann sehr gerne sehen und ihm helfen würde, weist Dr. Rimland hiermit Ihr Ersuchen zurück, als Zeugin aus eigenem Entschluß im Landgericht Mannheim zu erscheinen.

Ohne Verzichterklärung findet sie es unnötig, irgendein Vorrecht zu beanspruchen, das nach deutschem Recht geboten wird.

Sie erklärt auf nachdrücklichste Weise ihren Einspruch gegen die Behauptung einer Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim über ihren Ehemann Ernst Zündel und bezüglich der strafrechtlichen Beschuldigungen, die gegen ihren Mann wegen seiner Äußerungen erhoben worden sind, deren Kriminalisierung in den Vereinigten Staaten vollständig unbekannt ist und von der großen Mehrheit der amerikanischen Bevölkerung als Skandal betrachtet werden würde.

Dr. Rimland, eine Bürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika, findet es auch beklagenswert, daß die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Ermittlung gegen sie wegen ähnlicher Behauptungen betreibt. Dr. Rimland betrachtet es als eine Kränkung und eine Zumutung, daß ihre Zeugenaussage von einem Land verlangt werden sollte, das sie wegen eines Verhaltens zu kriminalisieren wünscht, welches in ihrem eigenen Land nicht strafbar ist.

Hier in den Vereinigten Staaten sind wir frei, kritisch über Personen und Bewegungen jeder ethnischen Gruppe oder Überlieferung oder Religion zu sprechen und frei, gewaltlos und politisch andere von unseren Ansichten zu überzeugen, ohne Gefahr zu laufen, wegen "Hetze" verfolgt zu werden, und dies ist eine Form von rechtlichem Schutz, die uns seit langem dazu verholfen hat, uns gegen großes machtmäßiges Ungleichgewicht, gegen Unzuträglichkeiten, Täuschungen und Verrat sowie Oligarchie und Demagogie zu sichern, und wir empfehlen sie dem Gericht und dem deutschen Volk. Wir geben zu bedenken, daß deutsche Gesetze, die, indem sie die Rede kriminalisieren, vorgeben, die deutsche Bürgerschaft gegen die Kräfte und Mächte zu schützen, die zum Zweiten Weltkrieg führten, ein betrügerisches politisches Vorgehen tarnen.

Dr. Rimland lehnt es gleichermaßen ab, über Videokonferenz-Schaltung Fragen zu beantworten.

Dr. Rimland weist es ebenfalls zurück, von einem Konsularbeamten oder sonstigem Beauftragten vernommen zu werden, ob bei einem deutschen Konsulat oder irgendeiner anderen Stelle in den Vereinigten Staaten. Daß Beamte des deutschen Konsulats sie vernehmen sollen, findet sie besonders kränkend im Lichte ihrer Erkenntnis, daß deutsche Konsularbeamte mit kanadischen und US-Behörden jahrelang zusammenspielten, um Herrn Zündel Fallen zu einer unrechtmäßigen Auslieferung zu stellen, was auf ihrer Vertrautheit mit deutsch- und englischsprachigen Dokumenten beruht, die von durch die Staatsanwaltschaft in dem Fall verlautbart worden sind, dem Sie vorsitzen.

Dr. Rimland wiederholt jedoch wiederum, daß sie immer Eigentümer und Betreiber der "zundelsite" gewesen ist, der Webseite, auf die in Ihrem Schreiben Bezug genommen wird, und ich habe Kenntnis davon, daß Sie in öffentlicher Verhandlung eine Erklärung mit dieser Mitteilung verlesen haben, welche sie Ihnen übersandte.

Wenn das Gericht den Wunsch hat, Dr. Rimland eine Liste mit Fragen bezüglich ihrer Erklärung zu unterbreiten, würde sie die Abgabe von schriftlichen Antworten in Erwägung ziehen.

Es wird ebenfalls darum ersucht, daß Sie mich im Einklang mit Deutschlands internationalen Rechtsverpflichtungen zu jeglichen und allen Maßnahmen der "Rechtshilfe" durch die Vereinigten Staaten informieren, welche das Landgericht Mannheim, die Staatsanwaltschaft Mannheim oder irgendein für Herrn Zündel berufener Anwalt anfordern könnten, anzufordern beabsichtigen, anfordern werden oder anzufordern versuchen, um die Aussage von Frau Dr. Rimland zu erhalten.

Schließlich wird im Zusammenhang mit einem weiteren Gegenstand die Anmerkung "zu Protokoll" gegeben bezüglich der Unrichtigkeit und Unangemessenheit Ihrer ablehnenden Entscheidung über das Thema meines Status als Rechtsbeistand für Herrn Zündel, von Ihnen verfaßt, und die fehlerhafte völkerrechtliche Analyse, delegiert an Dr. Hans-Georg Koch vom Max-Planck-Institut, welche Gegenstand Ihres letzten Schriftverkehrs mit mir war. Wie Sie wissen sollten, konnte Dr. Koch zu der von ihm getroffenen Schlußfolgerung nur gelangen, indem er willkürlich die klare Bedeutung von "legal counsel" [Rechtsbeistand] mißachtete durch eine unerlaubte Beschränkung der Definition darauf, was eine Freiheitsbeschränkung für Ernst Zündel ist. Dr. Koch war bereit, im Dienst eines gesetzwidrigen Vorhabens lediglich die Beschränkung anzuerkennen, die Ernst Zündel gegenwärtig in einem deutschen Gefängnis an seiner Freiheit erleidet, ungeachtet der Tatsache, daß Dr. Koch im Weiteren anerkannte, daß in den Vereinigten Staaten der Rechtsbehelf des habeas corpus, der für Herrn Zündel durch den Unterzeichneten in der klassischen Schutzmaßnahme eines Freiheitsinteresses eine Erleichterung ist, die für ihn verfügbar bleibt. Die beklagenswerte vom Gericht angenommene Analyse hat nicht dazu gedient, mein bereits angeschlagenes Vertrauen oder das Zutrauen meiner Mandantin in das deutsche Rechtssystem zu stärken.

Dank für Ihre Aufmerksamkeit für diese Angelegenheiten, und wenn ich irgend einen der obigen Punkte klarstellen kann, zögern Sie bitte nicht, Verbindung mit mir aufzunehmen.

Hochachtungsvoll Bruce Leichty

Kopie an Ingrid Rimland Zündel, Ernst Zündel




Weitere Artikel:


Zum Vergrößern bitte anklicken.
 

  Nach oben

Bitte unterstützen Sie die Zündelsite - die am stärksten politisch belagerte Website auf dem Weltnetz!