AUSZÜGE AUS DER VERFÜGUNG VON RICHTER BLAIS; DASS ERNST ZÜNDEL EIN „SICHERHEITSRISIKO“ FÜR KANADA IST

 

§ 5   Die Position der Minister ist es, daß das Zertifikat angemessen ist und daß auf der Grundlage von verfügbarer Information und Beweismaterial Herr Zündel aus Sicherheitsgründen in Kanada nicht tragbar ist.  Die Basis dieser Auffassung ist, daß der Status Zündels innerhalb der Bewegung  Weiße Vorherrschaft (der  „Bewegung“)   ein derartiger ist, daß er der Führer und Ideologe ist, der Anhänger der Bewegung anregt, beeinflußt, unterstützt  und anleitet,  um seine Ideologie zu vrwirklichen.

 

§ 6   Es ist wichtig zu bemerken, daß Zündels Ansichten über den Holocaust, jahrelang bekannt, für den CSIS (Kanadischen Sicherheits- und Nachrichtendienst)  ohne Belang waren.  Sie dürften wohl irritierend  für viele gewesen  und als abstoßend und pervers angesehen worden sein, aber sie reichten nicht aus, um  ihn als ein Sicherheitsrisiko abzustempeln.  Vielmehr begann die Ermittlung erst, als Zündel die Grenzen der Redefreiheit überschritt und daraufhin nach Ansicht der Minister den Boden der Erregung von Haß und potentieller politischer Gewaltsamkeit in Bezug auf die Bewegung für Weiße Vorherrschaft betrat.

 

§ 7   Die Minister legen ebenfalls nahe, daß Zündel ernstliche Gewaltsamkeit  als Konsequenz seines Einflusses  beabsichtigt und in diesem Umfang Zündel  an der Verbreitung  ernstlicher politischer  Gewaltsamkeit in einem Grade  tätig ist, der denjenigen entspricht, welche diese Handlungen tatsächlich vollziehen.  Diese angeblichen Handlungen sind es, von denen die Minister glauben, daß sie Zündel aus Sicherheitsgründen für Kanada untragbar machen.

 

§ 8   In seiner Antwort bringt Zündel vor, er sei lediglich ein alter Mann von 65 Jahren, der von 1958 bis 2000 friedlich in Kanada gelebt habe,  daß er keinen Strafregistereintrag in Kanada habe und dort keine  strafrechtliche Anklage gegen ihn vorliege.

 

§ 9   Zündel legt nahe,  der CSIS habe keinen Beweis, daß er während seines Aufenthalts in Kanada jemals

  1. bei einer Straftat in Kanada behilflich war oder die Ausführung einer solchen begünstigt habe;
  2. mit irgend jemandem konspiriert habe, irgendeine Straftat in Kanada zu begehen; oder
  3. jemandem geraten  habe, in Kanada eine Straftat zu begehen.

 

§ 10   Zündel besteht fest darauf, daß nichts im Beweismaterial ist, was dazu führen könnte, ihn  aus einem der Gründe für Unzulässigkeit, wie sie in Abschnitt 34 der IRPA [aufgearbeitetes Immigrationsgesetz] aufgeführt sind, untragbar werden zu lassen.  Er legt ferner nahe, daß nicht nur der CSIS nichts gegen ihn vorzubringen habe, sondern daß [der Sicherheitsdienst] sich für den Beginn dieses Verfahrens gegen ihn aufgrund einer Blutrache entschloß, die in keiner Weise gerechtfertigt sei.

 

§11   Schließlich  behauptet Zündel, daß er daher einem geheimen Verfahren  und der Gnade eines Richters, der es leitet, ausgeliefert sei.  Er kennt das Beweismaterial nicht, das in geschlossener Sitzung geliefert wird und kann keinerlei Erwiderung  auf die Argumente vortragen, die in geschlossener Sitzung vorgebracht wurden.

 

§ 19   Der Anwalt Zündels  hat darauf bestanden, daß Herr Zündel nie in Gewaltakte verwickelt war. Ich möchte hervorheben, daß  es keine Erfordernis gibt, daß eine Person,  die aus Sicherheitsgründen in Kanada untragbar ist, persönlich an Gewaltakten beteiligt sein muß.  Eine solche Interpretation ist kurzsichtig und  nicht in Übereinstimmung mit  dem Spruch des Höchsten Gerichts Kanadas in Sachen Suresh gegen Kanada (Minister für Staatsbürgerschaft und Einwanderung), (...) daß der Gefahr für die Sicherheit  eine „faire, weitgepannte und liberale Deutung“ gegeben werden muß.  Es gibt deshalb keine Erfordernis, daß eine für einen ständig Aufenthaltsberechtigten  oder einen ausländischen Staatsbürger zu bestimmende  Kriminalität  als eine Gefahr für die nationale Sicherheit Kanadas befunden wird  (...)  Vielmehr, wie schon oben erwähnt,  kann die Bedrohung, die eine Person  für die Sicherheit Kanadas  bildet, beträchtlich sein und  muß auf einem objektiv  erheblichen Verdacht beruhen.

 

§ 26   Herr Zündel hat immer die Ideologie der Bewegung der weißen Vorherrschaft unterstützt, einer Bewegung, die auf der grundlegenden Annahme beruht, daß die weiße Rasse  eine gefährdete Art ist, die Schutz braucht  infolge des Versuchs von Nichtweißen und Juden, die Grundlage der westlichen Kultur anzugreifen.  Insbesonders Schwarze werden als intellektuell minderwertig betrachtet, während man Juden  als  Verschwörer sieht, um  durch Manipulation  finanzieller Märkte, Ausbreitung des Kommunismus, Pornographie und allgemeine moralische Degenerierung die Herrschaft zu gewinnen. Die Regierung wird mit Mißtrauen betrachtet, da  man sie als durch eine jüdische Verschwörung beherrscht sieht und als zionistisches Besatzungsregime bezeichnet.  Diese grundlegenden Annahmen führen zu  antisemitischen, rassistischen, ausländerfeindlichen, antidemokratischen, gegen Menschenrechte und Homosexuelle gerichteten Einstellungen.

 

§ 29   In meiner Entscheidung zu der Haftprüfung vom 21. Januar 2004 habe ich in Paragraph 27 erwähnt:

 

...Die Minister haben beträchtliches Beweismaterial geliefert, das aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht  bekanntgegeben werden kann, daß Herr Zündel ausgedehnte Kontakte mit der gewaltsamen rassistischen und extremistischen Bewegung hat. Zündel hat ausgesagt, daß er die folgenden Leute flüchtig kannte oder berufliche Verbindung mit ihnen hatte oder sie als Berichterstatter interviewt hat.  Die Information zeigte, daß er mit ihnen viel mehr zu tun hatte, daß er in manchen Fällen ihre Aktivitäten finanzierte und allgemein viel engere Beziehungen mit ihnen pflegte, als er in dieser Vernehmung oder im Kreuzverhör einräumte.

 

§ 30     Herrn Zündel wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen; er hatte auch die Möglichkeit, Zeugen zu stellen, die ansprechen, erklären und ein angemessenes und realistischeres Bild seiner wahren Beziehung mit diesen Leuten geben konnten. Zündel entschied sich dafür, diese Möglichkeit nicht wahrzunehmen und die Natur  seiner Verbindung mit diesen Leuten als Privatsache zu behandeln. Auch aus Gründen der nationalen Sicherheit kann ich nicht im Einzelnen die Widersprüche zwischen dem offenlegen, was Zündel gesagt hat und der Information, die ich unter Ausschluß der Öffentlichkeit  aus verschiedenen Quellen erhielt,  doch will ich einige dieser Widersprüchlichkeiten später in meiner Analyse behandeln.

 

§ 38   Wenn, wie Herr Zündel behauptet, er nicht an der Seite von Extremisten steht, nicht mit Leuten verbunden ist, die behaupten, daß Juden ausgerottet werden sollten und nicht  auf der Seite von kanadischen Mitgliedern der Heritage Front ist, die eine Liste von Angehörigen der Jüdischen Bewegung mit dem Ziel einer künftigen Vergeltung aufstellen wollten, wie kann er dann zustimmen, an einem Treffen der Heritage Front als Gastredner teilzunehmen, von Mitgliedern  von Gruppen der Vertreter  Weißer Vorherrschaft in Kanada  umgeben und unterstützt?

 

§ 45   Diese ernsthaften Widersprüchlichkeiten erforderten Erklärung; wenn Herr Zündel den von all diesen Leuten und Organisationen ausgedrückten Ansichten nicht zustimmte, dann hätte er klar sowohl öffentlich als auch privat seine völlige Gegnerschaft zu der Art von Material,  von Propaganda, Gewaltsamkeit und Haß durch diese Personen und Vereinigungen zum Ausdruck bringen sollen.  Ich kann nicht einfach das Vorbringen akzeptieren, daß Zündel Pazifist sei, während er gleichzeitig  fortfährt, die Unterstützung der obenerwähnten Extremisten und enge Verbindung mit ihnen aufrechtzuerhalten.

 

§ 48       Da dies gesagt ist, wird ein tiefergehender Blick in das Beweismaterial notwendig.  Herr Zündel hat seine tatsächliche Beziehung mit  Herrn Dröge nicht klargelegt. Einerseits lautete Zündels Aussage, er habe mit Dröge nie Angelegenheiten der Heritage Front besprochen, sondern er sei von Dröge einfach über geschichtliche Fragen um Rat gebeten worden.  Andererseits sagte Mr. Christie, früherer Anwalt von Herrn Zündel und langjähriger Freund, daß, wenn Dröge bei Zündel war, er viel seiner Zeit damit zubrachte,  ihn wegen seiner Verwicklung in gewaltsame Aktivitäten zu rügen.  Ich bin überzeugt, daß Zündel mit Dröge in viel größerem Ausmaß verknüpft war, als durch ihn und seinen Zeugen vorgetragen worden ist.  Er wußte sehr wohl, daß Dröge  mit der Heritage Front und sonstigen ähnlichen Aktivitäten  verwickelt war, doch Zündel  unterstützte ihn dennoch und lieferte ihm ständig Ratschläge.  In der Tat glaube ich fest, daß Herr Zündel jemanden wie Dröge brauchte, um mit den extremistischsten Mitgliedern  der Bewegung in Kontakt zu bleiben, während er sich selbst die angeseheneren Auftritte in Fernsehprogrammen und  das Ersuchen um Interviews und Podiumsgespräche vorbehielt.

 

§ 49   Ich habe ebenfalls Vorbehalte bezüglich des Umfangs  von Herrn Zündels Kenntnis von Mr. Lemire und dessen Beziehung zur Heritage Front.  Ich glaube, daß Herr Zündel sehr wohl von Lemires Präsidentschaft wußte und insbesondere von den Bemühungen Lemires, eines Computerfachmanns, Webseiten herzustellen, um Botschaften des Rassenhasses  zu verbreiten und  Gewaltsamkeit anzustacheln.  Auf der Grundlage zuverlässiger Beweise, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit geliefert wurden, glaube ich, daß Zündel in enger Verbindung mit Lemire stand, der vollzeitig in Zündels Haus arbeitete bis zu dessen Weggang in die Vereinigten Staaten im Jahr 2000.  Ferner glaube ich auch, daß Lemire Zugang zu Zündels Webseite hatte.   Mr. Christie hat ausgesagt, daß Lemire durch Zündel ständig wegen seines Verhaltens  ermahnte wurde; sollte ich deshalb  Zündels Aussage glauben, er habe in seinem Haus niemals Angelegenheiten der Heritage Front besprochen?  Meiner Ansicht nach haben Zündel und Lemire in der Tat Angelegenheiten der Heritage Front in diesem Haus besprochen, aber äußerst wahrscheinlich in Abwesenheit Mr. Christies.

 

§ 50   Ich bin weit entfernt,  davon überzeugt zu sein, daß das Verhältnis zwischen Mr. Long, Führer der Aryan Nations und Herrn Zündel  während der vergangenen 15 Jahre aus einem einzigen Treffen bestand und sich auf ein 10minütiges Zusammentreffen in Calgary beschränkte.  Vielmehr glaube ich, gestützt auf  mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit  geliefertes zuverlässiges Beweismaterial, daß Zündel über diese Jahre hinweg  eine viel engere Verbindung zu Long unterhielt und daß Zündel sich einfach entschied, keine wahrheitsgemäße Beschreibung seiner wahren Beziehung zu Long auszuarbeiten  und diese auch nicht zu liefern.

 

§ 62      Herr Zündel  scheint in diesem unruhigen Gewässer  mit ringsum Zweideutigkeit und Heuchelei zu gedeihen.  Das krasseste  Beispiel dieser Heuchelei ist es, wenn er dafür bezahlte, zwei schwarze Zeugen aus Florida [nach England] zu bringen, um beim Prozeß gegen seinen Freund Nick Griffin, den nationalen Vorsitzenden der Neonazi-Gruppe der British National Party auszusagen in der Hoffnung, zu demonstrieren, daß er und Griffin keine Rassisten  und vollkommen offen für den Multikulturalismus seien.

 

§ 63   Sein Freund Mr. Douglas Christie, der zugunsten Zündels aussagte, nachdem er als Anwalt genau in dieser  Sache mehr als ein Jahr tätig gewesen war, brachte seine Ansichten über die allgemeine Atmosphäre im Hause Zündels und über Zündels Ansichten zum Ausdruck:

 

Es gab keine Animositäten  rassischer Art gegen Menschen.  Es gab Gespräche über Rasse, und er hatte hohe Erwartungen gegenüber Weißen. Es war etwa so wie „Die Bürde des weißen Mannes“ bei Rudyard Kipling. Er meinte, daß weiße Menschen sich einem höheren moralischen Standard entsprechend verhalten sollten.  Das war seine Meinung. Wenn weiße Menschen hinter diesem Standard zurückblieben, war er kritisch, und, ich würde sagen, enttäuscht.  Er verurteilte sie, weil sie eine Schande für ihre Rasse waren. (Seite 5321 des Protokolls vom 20. August 2004). 

 

§ 64   Ich bin nicht einmal sicher, daß  Mr. Christie, wenn er seinen Freund Zündel zitierte, sich darüber im Klaren war, wie zynisch und rassistisch  gerade dieser eine Satz war; wie kann man meinen, daß nur weiße Menschen hohe Standards haben sollten?  Niemand sollte bezweifeln, daß jeder Mensch danach streben sollte, hohe Standards zu haben, nicht nur die weißen Völker.

 

§ 69   Herr Zündel selbst hat eingeräumt, daß er ein starkes Ego hat. Er hat versucht, die Bedeutung seines Eingeständnisses zu verkleinern, daß er irgendwie ein „Guru der Rechten“ sei.  Nichtsdestoweniger ist er stolz auf den Einfluß, den er auf alle Menschen und Organisationen hat, die in der Zusammenfassung genannt sind.  Er versucht immer, sich von Gewalt und extremistischen Ansichten zu distanzieren, die von diesen Leuten und Organisationen verbreitet werden, aber er will diese Bindungen nicht lösen; er wünscht seinen Einfluß auf sie zu behalten.  Er wollte nicht als ein Führer der Heritage Front gesehen werden, er erwähnte sogar, er sei kein Mitglied dieser Organisation.  Aber die Führer dieser Organisation verbrachten den Großteil ihrer Zeit in seinem Haus, um seine Anregungen zu hören  und seinem Rat zu folgen.  Ich erinnere mich, wie stolz er war, als er im Kreuzverhör erwähnte, daß seine Zundelsite  monatlich von 400 000 Menschen aufgerufen wird und daß nach seiner Verhaftung die Zahl auf 1,2 Millionen monatlich wuchs; sein Ton und seine Körpersprache  waren aufschlußreicher als  alles sonst  bezüglich seines Stolzes darüber, daß nach Jahrzehnten mehr als eine Million Menschen  jeden Monat in Berührung mit seinen Schriften  waren.

 

§ 72   Herr Zündel beschrieb das CHRC (Kanadisches Menschenrechtskomitee) als ein Bimbo-Tribunal und äußerte, es habe keine Kontrolle über ihn, wenn er in den Vereinigten Staaten wohne.  Was geschieht also jetzt, da  die Vereinigten Staaten  ihn abgeschoben haben und er nun in Kanada wohnen und bleiben möchte? Heute ist seine Antwort, er habe keine Kontrolle über die Webseite, daß  vielmehr seine Frau sie von Tenneesse aus  führt und daß wir deshalb seiner Behauptung Glauben schenken sollen, daß er mit der Gestaltung nichts zu tun habe.  Meiner Ansicht nach ist das nichts als ein weiterer  Versuch Herrn Zündels, Kanada als eine sichere Zuflucht auszunutzen.

 

§ 82   (…) Die Sprecherin der  RCMP [Royal Canadian Mounted Police, der kanadischen Polizei]  Manon Eburne erklärte, daß die RCMP im Zusammenhang mit dem Fall [die an Zündel geschickte Paketbombe betreffend]  mit mehren Stellen außerhalb zusammengearbeitet habe und eine Verpflichtung hatte, keinerlei Information  herauszugeben,  welche „die Identität irgendeiner Informationsquelle oder irgendwelcher internationalen Partnerbehörden“ kompromittieren würde.  Die RCMP meinte deshalb, es  laufe dem öffentlichen Interesse zuwider, die Quelle offenzulegen und  entschied, einige der Anklagen zurückzuziehen, unter anderen diejenige Herrn Zündel betreffend.  Ms. Eburne fügte hinzu, daß „die Entscheidung getroffen wurde, nachdem die RCMP  durch einen Befehl des Höchsten Gerichts Britisch Columbiens angewiesen wurde, Informationen in Bezug auf  die Ermittlung offenzulegen, die nach Auffassung der Polizei vertraulich bleiben mußten.“  (Beweismittel D-63).   Diese Akte spricht für sich selbst, sie unterliegt nicht meiner Vollmacht, und ich werde dazu nicht weiter Stellung nehmen, außer, daß ich sage, daß sie wenig, wenn überhaupt etwas von Wert zu der Entscheidung hinzufügt, ob das herausgegebene Zertifikat  angemessen ist.

 

§ 83   Irgendwann im November 2004 lieferte Zündels Anwalt neues Beweismaterial vom FBI, der Geheimpolizei der USA.  Dieser Bericht  besitzt wenig  beweiserheblichen Wert und kann in keiner Weise  die riesige Menge von Beweismaterial verdrängen, das auf Zündels Verstrickung mit rechten Extremisten  in der ganzen Welt über einen Zeitraum von fast 20 Jahren vor seinem Weggang von Kanada hinweist.

 

§ 84   Ich habe die wichtigsten Teile des Berichts unten beigefügt:

 

Die Quelle in Knoxville glaubt nicht, daß der Betreffende irgendwelche unmittelbare Verbindungen  mit der National Alliance  oder den Aryan Nations hat und  meint, daß er ein „Revisionist“ und nicht ein Weißer Supremacist (Verfechter weißer Vorherrschaft)  per se ist.  Die Quelle hat nie gehört, daß er  sich irgendwelchem Haß gegen eine Minderheitsgruppe verschrieb oder irgend eine Art von gewaltsamer Handlung gegen irgendwen, einschließlich Juden, besprach oder förderte (...)

 

SA [im Original weggelassen] teilte mit, der Betreffende sei „ohne Status“, was bedeutet, daß er als Besucher in die Vereinigten Staaten kam, jedoch  die Frist seines sechsmonatigen Besuchsvisums überschritt.  SA (im Original weggelassen] erklärte,  er werde dem Betreffenden einen Brief schicken mit der Bitte,  zu einem Gespräch zu erscheinen.

 

SA erklärte, der [im Original ausgelassen] könne Papiere einreichen, um den [im Original weggelassen]  rechtmäßig zu machen und daß ein solches Papier vom INS (Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsdienst der USA) wahrscheinlich  gutgeheißen werde (...).

 

Angesichts der Tatsache, daß es keinen Hinweis gibt, daß der Betreffende  in gewaltsame Handlungen, Akte von inländischem Terrorismus oder irgendwelche sonstige kriminelle Tätigkeit innerhalb der Vereinigten Staaten  verwickelt oder je verwickelt gewesen ist, wird empfohlen, die Sache verwaltungsmäßig abzuschließen.

 

(FBI-Bericht  vom 9. April 2001).

 

§ 85   Obgleich der Mangel an Beweisen, die auf Beteiligung Zündels an irgendwelchen kriminellen umstürzlerischen Handlungen in den Vereinigten Staaten hindeuten, in dem Bericht  zwingend erscheinen mag, betrifft  er einen Zeitraum von nur vier Monaten, vom Februar 2001 bis Mai 2001.  Es sollte beachtet werden, daß der Großteil des Berichts auf die Information und die Annahme einer einzigen Quelle begründet ist, die „nicht in der Lage ist auszusagen“ und daß kein Gespräch mit Zündel geführt wurde, nachdem die Ermittlung des FBI  abgeschlossen war (...)

 

§ 86     Man wäre sehr schlecht beraten, sich auf irgendwelche  kriminellen oder aufrührerischen  Handlungen einzulassen, während man bereits durch das FBI wegen illegalen Aufenthalts in den USA  gekennzeichnet ist,  gar nicht zu reden von der Tatsache, daß Herr Zündels Verfahren lief, die Staatsbürgerschaft der USA zu erwerben.  Zündel ist sich der Schwierigkeiten wohl bewußt, auf die er in Kanada bei seinem Versuch stieß, die Staatsbürgerschaft zu erhalten und hielt es wahrscheinlich für klüger, sich  in den Bergen von Tennessee zeitweilig aus dem Rampenlicht herauszuhalten. Aus diesem Grund  lege ich dem FBI-Bericht wenig Gewicht bei.

 

§ 87   Wie ich während der Anhörung öffentlich gesagt habe, verstehe ich Herrn Zündels Frustration im Hinblick auf seine Unfähigkeit, Zugang zu der geheimen Information zu  erhalten; trotzdem habe ich das geheime Material sorgfältig geprüft und entschieden, daß es nicht möglich sei, mehr Information zu geben. als es in der Zusammenfassung geschehen ist, da die geheime Information  schädlich für die nationale Sicherheit und für die Sicherheit von Personen  sein würde, wollte man sie offenbaren.  (...)

 

Die Natur des Beweismaterials, das teilweise geheim ist, und die Tatsache, daß kein Kreuzverhör für Herrn Zündel möglich war, bedeuten, daß ich besonders sorgfältig bei der Bewertung der vorgelegten Beweise sein muß und bei der Entscheidung, welches Gewicht ihnen beizumessen ist.  Zusätzlich zu seiner gewöhnlichen unparteiischen Rolle muß der Richter in einer solchen Situation mit spezieller Gründlichkeit alle Beweise prüfen, die ihm vorgelegt werden, ohne den Vorteil zu haben, daß die andere Partei  ihre Glaubwürdigkeit  nachprüft.  Andere Richter dieses Gerichtshofs sind in eine ähnlich unangenehme Lage versetzt worden, wo das öffentliche Interesse eines offenen Gerichts mit den Notwendigkeiten der nationalen Sicherheit kollidiert.   Ich möchte klarstellen, daß die dem Richter zusätzlich auferlegte Last nicht leichtgenommen wird.  Die Information, die mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit vorgelegt wurde, ist mit intensiver  Akkuratesse geprüft und  sorgfältig erwogen  worden im Hinblick  auf die Qualität und Zahl der Informationsquellen. (...)

 

§ 93   Herr Zündel ist keines seiner fundamentalen Rechte beraubt worden.  Herr Zündel, ein gelandeter Einwanderer in Kanada, der noch seine deutsche Staatsangehörigkeit hat, verließ Kanada im Jahr 2000 mit der Behauptung,  daß er irgendwie das Land im Stich lasse und  auf immer verlasse  in der Hoffnung, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

 

§ 94   Aus Gründen, die diesem Gericht nicht völlig klar sind, gab es einige Probleme mit den US-Behörden beim Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft, und Herr Zündel wurde  am 18. Februar 2003 an die kanadische Grenze abgeschoben.

 

§ 95   Er wurde an der Grenze festgenommen, sobald er kanadischen Boden betrat und hat seither vollen Zugang zu Anwälten wie auch zu regelmäßigen Haftprüfungsterminen gemäß dem  Ablauf des Vorgangs, wie ihn die kanadische Einwanderungsgesetzgebung  vorschreibt.  (...)

 

§ 100    Der Ablauf nach dem kanadischen Einwanderungsgesetz  beachtete und beachtet Zündels Rechte. Seine Haft wurde geprüft, als er nach seiner Ankunft in Kanada festgenommen wurde, genau an dem Tag, nachdem das Zertifikat ausgegeben wurde und alle sechs Monate nach der ersten Entscheidung.  Es könnte künftige Haftprüfungen geben, und Herr Zündel war und ist noch in der Lage, neue Beweise zu liefern, die seine Freilassung aus der Haft rechtfertigen könnten. (…)

 

§ 102   Herr Zündel war berechtigt, alle Zeugen oder Dokumente zu stellen, die er wünschte.  Mr. Burdi wurde hinzugerufen, um zu bezeugen, daß er tatsächlich aus Zündels Haus hinausgeworfen wurde, weil sein Benehmen und die Ausdrucksweise seiner Lieder von Zündel als widerwärtig angesehen wurden. (...)

 

§ 103    Herr Zündel rief auch Dave Stewart, der acht Tage  lang aussagte und über die Dokumente vernommen wurde, die von CSIS und auch von Zündel eingereicht wurden.  Stewart identifizierte sich als einer der wenigen Menschen, die alle Informationen sammelten, die den Ministern geliefert wurden, als sie ihre Entscheidung für das Zertifikat trafen.  Mr. Stewart erwähnte, daß es eine große Menge von über eine Zeitspanne von 25 Jahren gesammelten Dokumenten bezüglich Herrn Zündel  gegeben habe und daß der CSIS Dokumente lieferte, von denen sie glaubten, daß sie für das Zertifikat von Bedeutung seien. (...)

 

§ 104   Herr Zündel sagte mir gegenüber auch ausführlich acht Tage lang aus, und ich hatte Gelegenheit und den Vorzug, seine Reaktionen und Antworten  auf die ihm gestellten  Fragen aus erster Hand zu prüfen.  Über die letzten zwei Jahrzehnte hat Zündel  ausgedehnte Erfahrung im Stellen und Beantworten von Fragen gewonnen.  Er qualifiziert sich selbst als „Medienmann“,  der Hunderte von Interviews in der ganzen Welt geführt hat; er ist ganz  zuhause in der Position des Fragestellers.  

 

§ 105    Selbst obwohl Herr Zündel mitteilsam  beim Beantworten der ihm gestellten Fragen war, entschied er sich doch mit Absicht, seine Beziehung zu den Personen und Organisationen nicht zu klären, die in der Zusammenfassung erwähnt  und beschrieben sind. Die Fragen waren klar, doch die Antworten waren in Zweideutigkeit verhüllt.

 

§ 106    Aufgrund dessen, was ich sah, was ich hörte und was mir bei den Anhörungen geboten wurde, zögere ich nicht, den Schluß zu ziehen, daß es seiner Aussage bei mehreren entscheidenden Elementen der Sache an Glaubwürdigkeit mangelte.

 

§ 107    Ich habe schon erwähnt, daß einiges an Beweismaterial vertraulich gehalten wurde, weil seine Offenlegung der nationalen Sicherheit abträglich wäre.  Diese Feststellung umfaßt  eine Vielzahl von Elementen und Quellen. Darunter könnten verschiedene menschliche und dokumentarische Quellen lokaler Natur sein. Wie schon vorhin erwähnt, ist es der beauftragte Richter, der für die Entscheidung verantwortlich ist, Information geheimzuhalten, wenn ihre Offenlegung der nationalen Sicherheit abträglich sein würde.

 

§ 108   An dieser Stelle  überwiegt die nationale Sicherheit die persönlichen Rechte einer Person, die Subjekt eines Sicherheitszertifikats ist und von der deshalb angenommen wird, eine Bedrohung der Sicherheit Kanadas zu sein  In der Sache Charkaoui, supra,  entschied das Landesberufungsgericht:

 

Sollten wir die Position des Appellanten akzeptieren, daß die nationale Sicherheit  keine Beeinträchtigungen der Vorschriften für  gegensätzliche Verfahren rechtfertigt, würden wir in die Verfassung Kanadas ein Aufgeben der Gemeinschaft als Ganzes ihrer Rechte  zum Überleben im Namen eines blinden Absolutismus der Rechte des Einzelnen hineinlesen,  die in der Verfassung verankert sind. Wir können auf dieser Linie keinerlei gesetzgeberische Absicht entdecken – ganz im Gegenteil.  Wir übernehmen die Worte des Berufungsgerichts für den Dritten Kreis  in der Sache Kiareldeen gegen Ashcroft und den Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst, supra, auf Seite 21:

 

Wenige Interessen können zwingender sein als die Notwendigkeit eines Volkes, seine eigene Sicherheit  zu verbürgen. Es ist gut sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in vielen Ländern unterdrückt worden ist. Wenn eine Gesellschaft nicht die Fähigkeit und den Willen hat, sich gegen die Aggression anderer zu verteidigen, haben verfassungsmäßige Schutzmaßnahmen irgendwelcher Art wenig Bedeutung. (...)

 

§  109   Die Entscheidung wird vom Richter getroffen und nicht von den Ministern.  Kommt der Richter zu dem Schluß, daß ein Teil des Beweismaterial  offengelegt werden solle und die Minister dennoch meinen, daß die Offenlegung  der nationalen Sicherheit schädlich sein würde,  können die Minister das  vorgesehene Beweismaterial zurückziehen.  Manchmal ist das eine schwierige Aufgabe, weil die Offenlegung eines Teils der Beweise Information preisgeben könnte, die eine Identifizierung der Quellen  ermöglichen würde, was nicht nur schädlich für die nationale Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit von Personen wäre. (...)

 

Das bedeutet zum Beispiel, daß Beweise, die an sich von keinem besonderen Nutzen  zur tatsächlichen  Erkennung der Bedrohung sein dürften, trotzdem erfordern könnten, geschützt zu werden, wenn die bloße Preisgabe der Tatsache, daß der CSIS in ihrem Besitz ist, die im Visier befindliche Organisation bezüglich des Umstands alarmieren könnte, daß sie elektronischer Überwachung  oder einer Telefonabhörung  oder der Undichtigkeit einer menschlichen Quelle innerhalb der Organisation ausgesetzt ist.  (...)

 

§ 111    Angesichts des Beweismaterials, das von den Ministern geliefert wurde, zögere ich nicht, den Schluß zu ziehen,  daß es gemäß Abschnitt 33 und  Absatz 34 (1) (d)  des IRPA einleuchtende Gründe gibt zu glauben, daß Zündel  aus Sicherheitsgründen  eine Gefahr für die Sicherheit in Kanada und deshalb unzulässig ist.

 

§ 112   Herr Zündel hat sich mit Mitgliedern der Bewegung zusammengetan, sie unterstützt und geführt, die  auf die eine oder die andere Weise versucht haben, gewaltsame Haßbotschaften zu verbreiten und die die Zerstörung von Regierungen  und multikulturellen Gesellschaften befürwortet haben.  Zündels Aktivitäten sind nicht nur eine Bedrohung  für Kanadas nationale Sicherheit, sondern auch eine Bedrohung für die internationale Völkergemeinschaft.  Zündel kann die Energie von Angehörigen der Bewegung der weißen Vorherrschaft aus der ganzen Welt kanalisieren, ihre Finanzierung unterstützen, sie zusammenbringen und sie beraten und führen.

 

§ 113   Es würde illusorisch sein zu glauben,  daß die Bewegung der weißen Vorherrschaft im Zurückgehen ist.  Obwohl es wahr ist, daß die Haft Zündels  den Anhängern den Wind aus den Segeln genommen hat, ist die Bewegung  immer noch sehr lebendig und aktiv.  Der Gebrauch des Internets  hat neue Kommunikationsmethoden geschaffen, die traditionelle ersetzt haben.  Es müssen keine Säle und Gaststätten mehr gemietet werden, um Treffen zu veranstalten. Vielmehr kann  jetzt Verbindung leicht und auf anonyme Weise unter den  Anhängern der Bewegung der weißen Vorherrschaft stattfinden, wie auch jeder, der neugierig genug ist, Webseiten besuchen oder sich in Gesprächsgruppen einschalten kann, die dazu dienen, dieses Netzwerk in Gang zu halten.

 

§ 114   Obwohl nicht alle der 1,2 Millionen monatlichen Besucher der Zündelseite, wie von Herrn Zündel erwähnt, Mitglieder der Bewegung weiße Vorherrschaft sind, ist dieser Umfang auf nur einer Webseite ein Hinweis auf den potentiellen Einfluß, der in diesem Kommunikationsmittel steckt. (...)

 

§ 115   Die körperliche Anwesenheit Zündels ist nicht notwendig, um den Bestand dieses Netzwerks aufrechtzuerhalten.  Nichtsdestoweniger würde Zündels auf zwei Jahre Einkerkerung  folgende Freisetzung ohne Zweifel die Bewegung weißer Vorherrschaft ankurbeln.  Zündel hat die Mittel, die Unterstützung, eine bestehende Infrastruktur, Kommunikationsmittel zu den Massen über die Zündelseite wie auch zahlreiche Personen, die auf sein Geheiß hören.  Zündel ist fähig, all dies wieder zusammenzubringen und die Bewegung weißer Vorherrschaft anzuspornen.

 

§ 116   In diesem Falle habe ich keinen Zweifel bezüglich der Fairness und Rechtmäßigkeit des Prozesses, und ich habe keinen Zweifel, daß die Beweise zur Unterstützung des Zertifikats schlüssig festgestellt haben, daß Zündel eine Gefahr  für die Sicherheit Kanadas ist  und daß das von dem Minister für Staatsbürgerschaft  und Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister unterzeichnete Zertifikat angemessen ist. (...)

 

§ 128    Unter den  von Herrn Zündel eingereichten Dokumenten habe ich Post von seinen Anhängern gefunden, die ihn in seinen Ansichten unterstützt, einen Brief, der das moderne Deutschland verurteilt (geschrieben von Zündel selbst), Briefe von kanadischen Kriegsveteranen, die Zündel unterstützen, eine Kopie des deutschen Haftbefehls  vom 17. Februar 2003, eine eidesstattliche Erklärung seiner Frau Ingrid Rimland, zahlreiche Charakterreferenzen von Freunden Zündels wie auch viele Zeitungsartikel über den gegenwärtigen Stand  der Anhörungen Zündels in Kanada und in den Vereinigten Staaten.  Es ist interessant zu bemerken, daß diese Artikel Zündel in keiner Weise  Zündels Anspruch auf Schutz unterstützen, sondern von ihm benutzt werden, um einige persönliche Anmerkungen hinzuzusetzen, wie:

 

„Immer jüdische Gruppen – nicht Italiener, Frankokanadier, Sri Lankaner, immer jüdische Gruppen! Scheußlich!“ (Artikel aus Boston Globe, Holocaustleugner wird nach Kanada abgeschoben; Schritt der USA löst Zorn aus – vom 21.2.2003).

 

„Die Regierung ist immer im Bunde mit meinen jüdischen Feinden!“ (Kopie der ersten 4 Seiten von Ernst Zündel gegen  Ihre Majestät die Königin, Nr. 21811, Urteil  des Höchsten Gerichts Kanadas).

 

§ 129   Die einzige Bemerkung, die von Zündels Anwalt unter Bezugnahme auf ein glaubhaftes Dokument gemacht wurde, auf das man sich als Quelle einer neutralen Information verlassen kann, ist die unbegründete,  unbewiesene Behauptung, daß das  Dokument des US-Außenministeriums, das vielfach vom Minister zitiert wurde, die folgenden Bedenken gegen Deutschland enthielt (…) :

 

Es hat Fälle gegeben, in denen [deutsche] Polizei Verstöße gegen die Menschenrechte beging (Seite 1), Fälle von gemeinschaftlicher Gewaltsamkeit und gegen Minderheitsgruppen und ausländische Mitbürger  gerichtete Schikanen, die 2001 (Seite 1) fortgesetzt wurden; das UN-Komitee zur Beseitigung  rassischer Diskriminierung brachte Besorgnis zum Ausdruck über „wiederholte Berichte rassistischer  Vorfälle auf Polizeirevieren wie auch Mißhandlung von Ausländern durch Exekutivbeamte“  im Lande: (Seite 2)

 

ANORDNUNG

 

Auf der Grundlage der mir verfügbaren Informationen und des Beweismaterials habe ich entschieden, daß das vom Minister für Staatsangehörigkeit und Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister  von Kanada  am 1. Mai 2003  unterzeichnete Zertifikat angemessen ist und daß die Entscheidung zur Abschiebung  nach Einschätzung des Risikos  vom 28. Oktober 2003  rechtmäßig erfolgte.

 

BLAIS J.

 

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Natürlich habe ich eine große Menge Briefe und Anrufe von Freunden und Unterstützern bekommen, die ihre Meinung zu der obszönen und  ausgesprochen laienhaften Anordnung bekanntgaben. Ein  mir bekannter Rechtsanwalt hat es  wohl am besten gesagt, worum es hier ging:

 

Zündel – Zusammenfassung der großen Verfälschung eines Gerichtsbeschlusses / 26.2.05

 

Ich lese sorgfältig die Absätze  von  Blais Meinungsäußerung.

Man muß nicht betonen, daß es nach Befangenheit riecht und kränkend für jeden ist, der mit den Traditionen des britischen und amerikanischen Rechts vertraut ist. Ich will nur hoffen, daß  amerikanische Anwälte, die Ernsts Fall nicht kennen, dies hier lesen.

Natürlich lädt es die Beweislast auf sein Haupt.  Ich muß nicht alle Kommentare aufführen, welche dies zeigen. Es erklärt ständig, daß Ernst  dies und das zu beweisen habe, Richter Blais zufriedenzustellen, und wenn Aussagen  Ernsts  Position unterstützen, ist  der Richter „durchaus nicht überzeugt“ usw.  Die ganze Geschichte ist „Schuld durch Beziehung  reinsten Wassers“!

Ein besonders lächerliches Beispiel:  Angesichts einer Aussage, daß Zündel mit dem Verhalten einer mit einer Gruppe weißer Vorherrschaft verbundenen Person nicht einverstanden war und Zündels Aussage, er habe solche Dinge nie mit dieser Person besprochen,  findet der Richter, daß, da der Betreffende einige Zeit in Zündels  Wohnung war,  er solche Angelegenheiten mit ihm besprochen haben MÜSSE:  Welch eine rechtliche Farce!  Wäre dieser Fall in einem normalem Gerichtssystem berufungsfähig, würde jeder Richter, der eine solche Feststellung macht,  zur Entfernung aus dem Verfahren  und vielleicht von der Richterbank fällig sein.

Die Behauptungen, daß das geheime Beweismaterial  aus „Gründen der nationalen Sicherheit“ nicht offengelegt werden könne, benötigen kaum einen Kommentar.  Dies ist Stalinismus in Reinkultur.  Richter Blais führt die Meinung eines kanadischen Berufungsgerichts an, das angeblich diese Abweichung  von jahrhundertealten Prinzipien des Allgemeinen Rechts gutheißt und sagt: „Es ist gut, sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in vielen Ländern unterdrückt worden ist.“   Ich möchte wissen, ob es dem Richter, der dies schrieb, klar war, daß er in dem Beschluß Kanada als eines dieser Länder verurteilt hat?

 

Einige allgemeine Anmerkungen:

 

Ich habe es recht bedeutsam gefunden, daß dieses Willkürgericht  es als  Ernsts Vergehen befand, daß er der Drahtzieher der kanadischen oder vielleicht weltweiten „Bewegung weißer Vorherrschaft“  sei.  Eine offensichtlich lächerliche Beschuldigung auf der Grundlage des Beweismaterials, und  speziell NICHT wegen seiner Ansichten über den Holocaust.  Dies ist klarerweise ein Versuch, Bernie Farber  und seine jüdischen Gruppen  in Schutz zu nehmen, die, wie die Welt weiß, hinter den Abschiebungsaktion stehen.  Es zeigt ebenfalls, daß sie nicht wirklich in eine ernsthafte Diskussion über „Holocaustleugnung“ geraten wollen – aus offensichtlichen Gründen.  Ich bin gespannt, ob die Deutschen dies akzeptieren werden?

Ich habe es interessant gefunden, daß bei der Besprechung  der angeblichen Notwendigkeit, das Beweismaterial gegen Ernst aus Gründen der „nationalen Sicherheit“  geheimzuhalten  (Absatz 107),  der Richter (oder wer auch immer die Meinungsäußerung schrieb)  sagt, daß einige der Geheimdienstquellen „außerhalb des Landes“ gewesen sein könnten.  Vielleicht eine Quelle im Mittleren Osten?

Der FBI-Bericht, der Zündel von illegaler Aktivität entlastet, wird von diesem kanadischen Richter  angeschwärzt und schlimmer noch, er rechnet die Tatsache  einer Absicht Zündels zu, sich eine Zeitlang in der Bergen von Tennessee  zu verstecken, ein Motiv, für das es ausgesprochen keinen Beweis in den Akten gibt. Vielleicht ist es in den geheimen Papieren der kanadischen Version  des KGB, aber er behauptet nicht einmal das!

 

 

 


 

 

 

The Persecution of Ernst Zündel


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