Der Zundel Ketzerprozess: Befehl ist noch lange nicht Recht! - Erster Teil 
 

 

November 23, 2005

Die Holocaustjustiz verläßt das sinkende Schiff "Offenkundigkeit"

Kommentar von Horst Mahler

Der Prozeß gegen Ernst Zündel wegen Leugnung des Holocausts ist schon im Ansatz gescheitert. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat die Flucht ergriffen: die am 8. November 2005 begonnene Hauptverhandlung wurde am zweiten Verhandlungstag, am 15. November 2005, auf unbestimmte Zeit vertagt.

Unter dem Druck der auf Germar Rudolfs "Vorlesungen über den Holocaust" gestützten, schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge ist der von den Holocaustjuristen aufgeschüttete Damm der "Offenkundigkeit des Holocausts"gebrochen. Vor der hereinbrechenden Flut überzeugend belegter Gegenbeweise haben sich die Mannheimer Richter auf einen hohlen Baum gerettet, der schon bald entwurzelt und fortgespült werden wird. Das ist der Sieg des Revisionismus. Die Wunde, die er der Lüge geschlagen hat, ist brandig geworden.

Was ist geschehen?

Am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel verkündete die 6. gr. Strafkammer des Landgerichts Mannheim ihren Beschluß vom 7. November 2005. Darin heißt es:

"Dieser Völkermord (der 'Holocaust') wird in § 130 III StGB tatbestandlich vorausgesetzt (BGHSt 47, 278), so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbietet."

Gegen den Wortlaut soll künftig § 130 Absatz 3 StGB-BRD wie folgt gelesen werden:

"Zu bestrafen ist, wer öffentlich bekennt, daß er nicht an den Holocaust glaube."

Aber auch diese Lesart erübrigt nur scheinbar alle Debatten zu der Frage, ob der Holocaust wirklich stattgefunden hat oder nicht, ob er "offenkundig" ist oder noch des Beweises bedarf. Zwar braucht der Tatrichter - um verurteilen zu können - jetzt nicht mehr überzeugt zu sein, daß es ihn gegeben habe. Ja, er kann sogar vom Gegenteil, daß es ihn nicht gegeben habe, überzeugt sein und muß dennoch wegen Leugnung verurteilen. Der Kunstgriff, mit der Behauptung der "Offenkundigkeit" den Holocaust als festgestellte Tatsache in das Urteil zu schmuggeln, ist entbehrlich geworden.

Anträge der Verteidigung, die die Offenkundigkeit in Frage stellen, wären aber dennoch nicht völlig ungeeignet, zur Entlastung eines angeklagten Holocaustleugners beizutragen. Für die Strafzumessung müßte es weiterhin von Bedeutung sein, ob die Absage an die Holocaustreligion aus einem "reinen Herzen" aufsteigt, oder wahrheitsfeindlicher Gesinnung entspringt.

Die neue Lesart macht entsprechende Beweisanträge mithin nicht zu verteidigungsfremdem Verhalten.

Die Argumentation der Mannheimer Richter und des Bundesgerichtshofes hat zudem einen Haken: Jene Anordnung ist strukturgleich mit dem Befehl der Inquisition:

"Als Ketzer dem Feuertod ist zu überantworten, wer bekennt, daß er nicht an die Lehren der alleinseligmachenden Katholischen Kirche glaube."

Die europäische Menschheit hat schon vor Jahrhunderten erkannt, daß derlei Befehle kein Recht sind. (Š) Recht ist das Dasein der Freiheit selbst. Es kann dem Begriffe nach niemals gegen die Freiheit gekehrt sein.

Wer die im Bekennen einer Überzeugung erscheinende Freiheit mit strafbewehrten Befehlen zu reglementieren versucht, wird selbst so enden, wie nach gesundem Volksempfinden Gewaltherrscher zu enden haben, an deren Händen das Blut der Völker klebt.

Ja, genau darum geht es: nicht um Rechtsbeugung in einem einzelnen Fall, nicht um Nötigung im Amt, nicht um Freiheitsberaubung geht es. Es geht um Völkermord, um den Seelenmord am Deutschen Volk. Die Mannheimer Richter machen sich zu Gehilfen dieses Verbrechens.

Es wird hier die Rolle kenntlich, die die von der Fremdmacht eingesetzten Richter der Revisionsgerichte zu spielen haben: diese haben durch entsprechende Judikate für das "gute Gewissen" der in den Tatsacheninstanzen richtenden Juristen zu sorgen, die längst das eigene Rechtsdenken verlernt haben und nur noch blind nachvollziehen, was ihnen sogenannte Oberrichter vorkauen.

Die Behauptung des Bundesgerichtshofes, der Holocaust in der Lesart der Feindpropaganda sei "tatbestandlich" dem § 130 Abs. 3 StGB-BRD "vorausgesetzt", erweist sich schon bei erstem Hinsehen als eine freche Lüge.

Im Tatbestand des Holocaustmaulkorbs (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) ist von "Leugnen" die Rede. "Leugnen" bedeutet, "die Wahrheit von etwas für falsch zu erklären" (vgl. Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Akademie Verlag, Berlin 1993). Die Wahrheit dessen, was geleugnet worden sein könnte, ist dadurch unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal, das genau aus diesem Grunde dem Tatbestand nicht vorausgesetzt sein kann. Es muß also, wenn wegen Leugnens verurteilt werden soll, die Wahrheit dessen, was im Leugnen für falsch erklärt wäre, festgestellt sein.

Den "Bundesrichtern" darf keines falls das Maß an Dummheit zugestanden werden, das die Einsicht in einen so einfachen Gedanken verhindern könnte.

Sie haben also - das liegt auf der Hand - bewußt die Unwahrheit gesagt.

Was heißt das?

Die Holocaustrichter halten sich nicht mehr an das, was sie als Gesetz ansehen. Sie setzten vielmehr ein von der Fremdmacht gewünschtes Ergebnis voraus und machen dieses begründbar, indem sie den Wortlaut der erhaltenen Befehle so biegen, daß er jenes Ergebnis deckt. Sie mißachten offen die mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetzt begründete Selbstbindung der Fremdmacht.

Diese hat in diesem Grundgesetzartikel zugesagt, die Rechtsprechung "an Recht und Gesetz" zu binden.

Die Verteidigung von Ernst Zündel wird den Mannheimer Richtern jetzt wohl genau das in aller Öffentlichkeit vorbuchstabieren. Danach werden die Deutschen, die noch Deutsche sein wollen, wissen, daß der Zündelprozeß ein Scheinprozeß ist und in Deutschland der Rechtsstaat, die Blüte der politischen Freiheit, verendet ist; daß statt dessen hier Unrecht, Lüge und Gewalt herrschen.

 

 

 

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