Kapitel 11
Der Sobibor-Prozess in Hagen (1965/1966)

 

a)      Die Schuldsprüche

Vom 6. September 1965 bis zum 20. Dezember 1966 fand in Hagen ein Prozess gegen zwölf ehemalige Angehörige des Lagerpersonals von Sobibor statt. Der Angeklagte Kurt Bolender beging während des Verfahrens Selbstmord durch Erhängen, nachdem er in einem Abschiedsbrief seine Unschuld beteuert hatte . Sechs Angeklagte wurden verurteilt, fünf weitere wegen Putativnotstandes freigesprochen. (Wie die Berliner und die Frankfurter Richter sechzehn Jahre vor ihnen betrachteten auch Richter von Hagen die blosse Tatsache, dass ein SS-Mann in Sobibor Dienst getan hatte, also nicht als Verurteilungsgrund; ob die Richter beim Demjanjuk-Prozess in München dies wohl zur Kenntnis nehmen werden?)

Im Gegensatz zum Berliner und zum Frankfurter Schwurgericht bei den beiden Sobibor-Prozessen des Jahres 1950 bemühte sich das Gericht in Hagen, die Anzahl der nach Sobibor gelangten Häftlinge anhand von Transportlisten zu ermitteln. Es gelangte dabei zu folgendem Schluss:

„Unter den zugunsten der Angeklagten strengsten Massstäben war festzustellen, dass anhand von dokumentarischem Material und Zeugenaussagen aus der Hauptverhandlung das Todesschicksal von wenigstens 150.000 jüdischen Menschen in Sobibor bekannt ist.“

Wie erinnerlich geht J. Schelvis von rund 170.000 nach Sobibor deportierten Juden aus – eine Zahl, die vermutlich etwas zu hoch gegriffen ist und um einige tausend verringert werden muss . Hinsichtlich der Anzahl der nach Sobibor gelangten Juden war die Schlussfolgerung des Hagener Gerichts (mindestens 150.000) also vollkommen realistisch. Natürlich ging es dogmatisch davon aus, dass – abgesehen von den in Sobibor selbst eingesetzten Arbeitsjuden sowie jener geringen Zahl von Häftlingen, die sofort in Arbeitslager überstellt wurden – sämtliche Ankömmlinge sofort ermordet worden seien; die sich aufgrund der Dokumentenlage aufdrängenden alternativen Erklärungen zog es keine Sekunde lang in Betracht.
           
Hier nun die Namen der Verurteilten, das jeweilige Strafmass und die Urteilsbegründung:

 

Dass die Urteile ausser im Fall Frenzel im Vergleich zu den den Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen so mild ausfielen, erklärt sich durch den Mechanismus, nach denen Prozesse gegen die ehemaligen Angehörigen des Personals der „Vernichtungslager“ geführt wurden. Die Gerichte gingen von der Voraussetzung aus, dass die Angeklagten sich nicht freiwillig zum Dienst in diesen Lagern gemeldet hatten und bei einer Weigerung, sich an der Aufrechterhaltung der „Mordmaschinerie“ zu beteiligten, persönliche Nachteile bis hin zur Todesstrafe befürchten mussten. Somit wurden ihnen nicht a priori niedrige Beweggründe unterstellt - und das Vorhandensein solcher war (und ist) ist Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes. Von niedrigen Beweggründen gingen die Gerichte lediglich aus, wenn ein Angeklagter ihnen zufolge unbefohlene Verbrechen verübt hatten, indem er beispielsweise Arbeitsjuden tötete oder misshandelte, oder indem er todgeweihte Juden auf dem Weg zur Gaskammer noch mit der Peitsche schlug. In diesem Fall musste der betreffende Angeschuldigte als „Exzesstäter“ mit der Höchststrafe rechnen.

Ob ein SS-Mann in einem „Vernichtungslager“ dergleichen „Exzesstaten“ begangen hatte, konnte das jeweilige Gericht selbstverständlich einzig und allein anhand von Zeugenaussagen in Erfahrung bringen. Da es bei keinem dieser Prozesse an Zeugen fehlte, die darauf erpicht waren, jedem beliebigen auf der Anklagebank sitzenden SS-Mann die grauenhaftetsten Untaten anzudichten, konnten die Gerichte die Angeschuldigten folglich nach Belieben unter Druck setzen. Schliesslich hing es ganz vom Ermessen der Richter ab, ob sie solche Zeugenaussagen als „glaubwürdig“ einstuften oder nicht.

Als eherne Regel galt, dass ein Angeklagter zwar ihm persönlich vorgeworfene spezifische Verbrechen, nicht aber die Judenvernichtung als solche in Abrede stellen durfte. Letzteres wurde als „verstockte Leugnung“ eingestuft und zog eine entsprechende Verschärfung der Strafe nach sich. Es versteht sich von selbst, dass die Angeschuldigten von ihren Anwälten entsprechend instruiert wurden: Diese zogen es aus opportunistischen Gründen vor, das von der Justiz gezeichnete Bild der „Vernichtungslager“ nicht anzufechten, sondern lediglich auf der persönlichen Unschuld ihrer Mandanten zu beharren oder für diese zumindest Befehlsnotstand geltend zu machen.

Dies galt natürlich auch für den Sobibor-Prozess in Hagen. Somit konnte Adalbert Rückerl unwiderlegt schreiben:

„Gegen die Vorwürfe eigenhändiger exzessiver Mordtaten setzten sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung energisch zur Wehr. Ihre befehlsgemässe Mitwirkung bei den mit der Massenvergasung der Juden in Sobibor zusammenhängenden Vorgängen bestritten sie nicht.“

 

b)      Der Kronzeuge Erich Fuchs

Im Lichte dieser Fakten ist auch das Urteil gegen den ehemaligen SS-Unterscharführer Erich Fuchs zu sehen, der wegen gemeinschaftlicher Behilfe zum Mord an mindestens 79.000 Menschen vor Gericht stand, jedoch mit vier Jahren Freiheitsstrafe davonkam. Im März 1963, also lange vor Beginn des Hagener Prozesses, hatte Fuchs bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich fuhr auf Anweisung des Wirth mit einem LKW nach Lemberg und holte dort einen Vergasungsmotor ab, den ich nach Sobibor brachte. Bei meiner Ankunft in Sobibor fand ich in der Nähe des Bahnhofs ein Gelände vor, auf dem sich ein Betonbau und mehrere feste Häuser befanden. Das dortige Sonderkommando wurde von Thomalla geleitet. Als weitere SS-Angehörige waren F., B., Stangl, F., Schwarz, B. u. a. anwesend. Wir luden den Motor ab. Es handelte sich um einen schweren russischen Benzinmotor (vermutl. Panzermotor oder Motor einer Zugmaschine) mit mindestens 200 PS (V-Motor, 8 Zyl., wassergekühlt). Wir stellten den Motor auf einen Betonsockel und errichteten die Verbindung zwischen Auspuff und Rohrleitung. Alsdann probierte ich den Motor aus. Er funktionierte zunächst nicht. Ich reparierte die Zündung und die Ventile mit dem Erfolg, dass der Motor schliesslich ansprang. Der Chemiker, den ich schon aus Belzec kannte, begab sich mit einem Messgerät in die Gaskammer, um die Gaskonzentration zu prüfen.“

Anschliessend schilderte E. Fuchs eine „Probevergasung“ von 30 bis 40 Jüdinnen .

Hatten sich die Gerichte bei den zwei Sobibor-Prozessen von 1950 nicht bemüht, Genaueres über die Tatwaffe und den Vergasungsablauf in Erfahrung zu bringen, so konnten sich die Hagener Richter in dieser Hinsicht auf die Aussage des E. Fuchs berufen. Somit waren die Gaskammern mitsamt dem Mordinstrument Benzinmotor aktenkundig geworden. Dass Fuchs mehrere Mittäter bei der Installierung des Motors sowie der ersten Vergasung nannte und der Justiz somit Belastungsmaterial gegen diese Männer lieferte, wird man ihm als zusätzliches Plus angerechnet haben. Wir zweifeln nicht im geringsten daran, dass das milde Urteil als Ergebnis eines Kuhhandels zustande kam, bei dem Fuchs als Gegenleistung für die gewünschten Aussagen eine nachsichtige Behandlung in Aussicht gestellt wurde.

 

c)      Die Freisprüche

Von höchstem Interesse ist auch die Frage der beim Hagener Prozess gefällten Freisprüche. Adalbert Rückerl ist hier auffallend wortkarg. Er schreibt:

„Die restlichen fünf der elf Angeklagten – der zwölfte hatte Selbstmord begangen – waren, wie es in der schriftlichen Urteilsbegründung heisst, wegen unwiderlegter vermeintlicher (putativer) Nötigungsnotstandslage zu entschuldigen. Sie waren daher mit allen dargelegten Zweifeln, die unter den jeweiligen tatsächlichen Umständen bei jedem von ihnen einen nicht unerheblichen Tatverdacht fortbestehen lassen, mangels Beweisen freizusprechen.“

Zusätzliche Informationen liefert die Internet-Enzyklopädie Wikipedia, aus der wir die Namen der fünf Freigesprochenen sowie die von der Staatsanwaltschaft gegen sie erhobenen Anklagen erfahren:

 

Mögen die Freisprüche für R. Jührs und E. Zierke angesichts der verhältnismässig geringen Zahl von Morden, zu denen sie angeblich gemeinschaftliche Beihilfe geleistet hatten, noch verständlich sein, so wirken diejenigen für E. Lachmann, H. H. Schütt und H. Unverhau in Anbetracht der Schwere der Anklage sehr erstaunlich und stehen zudem im Widerspruch zur Verurteilung der Angeklagten Wolf, Ittner, Dubois, Lambert und Fuchs, die selbstverständlich ebenfalls eine „Nötigungsnotstandslage“ geltend gemacht hatten und denen auch keine Exzesstaten angelastet worden waren.
J. Schelvis erklärt den Freispruch E. Lachmanns damit, dass das Gericht letzteren als „geistig minderbemittelt“ eingestuft habe . Sehr viel aufschlussreicher ist, was Schelvis über Unverhau berichtet:

„Sowohl im Prozess in Hagen als auch im Belzec-Prozess [der von 1963 bis 1965 in München stattgefunden hatte] wurde er [Unverhau] freigesprochen. Er war der einzige SS-Mann, der nach dem Krieg aus eigenem Antrieb über seinen Anteil an der Aktion Reinhardt gesprochen hatte.“

In anderen Worten: Unverhau hatte sich den Anklägern des Dritten Reichs schon bald nach Kriegsende freiwillig als Zeuge angedient. Dies wurde ihm entsprechend honoriert. Auch der Freispruch für Schütt lässt sich mit seiner Bereitschaft erklären, der Anklage nach dem Mund zu reden; beim Prozess äusserte er sich nämlich wie folgt:

„Auf die Frage, warum ich bei Transporten auf der Rampe stand, erkläre ich, dass ich aus Neugier dort war. Ich wollte mich von der Unmenschlichkeit der Endlösung überzeugen und meine Eindrücke nach Berlin melden, um abgelöst werden zu können. Ich habe mich in Sobibor keineswegs aktiv [an Verbrechen] beteiligt. Im Gegenteil, ich empfand Ekel über die rauhe Art, wie die ukrainischen Freiwilligen ans Werk gingen. Die Juden wurden von ihnen oft gestossen und geschlagen. Sie traten besonders hart auf.“

Dies alles weist darauf hin, dass es beim Sobibor-Prozess in Hagen wie bei den meisten Prozessen gegen „NS-Täter“ in erster Linie um die gerichtliche Festschreibung der angeblichen Massenmorde ging und dass Angeklagte, die bereit waren, dem Gericht hierbei zu helfen, oft mit einer glimpflichen Behandlung rechnen durften.

 

 

d)      Die unfassbare Einfalt der Richter

Mit welch bedenklich geringer Hirnsubstanz die Hagener Richter gesegnet waren, geht daraus hervor, dass sie selbst die lächerlichsten Lügen der Zeugen schluckten. Hierzu ein Beispiel:

„Der Zeuge Moshe B. hat glaubhaft ausgesagt: Während er als Bedienung im Kasino der Deutschen im Vorlager gearbeitet habe, sei der SS-Scharführer B. zu ihm gekommen, habe ihn ohne Anlass gefragt, ob er wisse, was im Lager III geschehe. Mit seiner verneinenden Antwort habe sich B. nicht zufrieden gegeben. Dieser habe ihm eine leere Konservendose auf den Kopf gelegt und mit der Pistole herunterzuschiessen versucht, währenddessen er ihn gefragt habe, ob er denn wirklich nichts wisse.“

Der Scharführer wusste also nicht, was im Lager III vor sich ging, erwartete aber von einem Häftling, dem der Zutritt zu diesem Lagersektor (zumindest laut der herkömmlichen Sobibor-Version) aufs strengste verboten war, dass er es wusste! Hinter der Abkürzung „Moshe B.“ verbirgt sich übrigens Moshe Bahir, dessen „Glaubhaftigkeit“ schon daraus hervorgeht, dass er früher von einer Gaskammer mit einem aufklappbaren Boden gesprochen und behauptet hatte, im Februar 1943 sei in Sobibor die Vernichtung der ersten Million Juden gefeiert worden .
            Die Legende vom SS-Mann, der Häftlingen Büchsen vom Kopf schoss, grassierte auch über andere Lager: In Auschwitz soll Gottfried Weise , in Majdanek Anton Thumann mit lethalen Folgen für die betreffenden Häftlinge ebenfalls „Wilhelm Tell“ gespielt haben.

Es bedarf kaum der Erwähnung, dass auch der älteste Ladenhüter der Sobibor-Greuelpropaganda, der Himmler-Besuch anfang 1943, bei dem der Reichsführer SS einer Vergasung jüdischer Damen beiwohnte, vom Hagener Gericht zur „zweifelsfreien“ Tatsache verklärt wurde:

„Tatsächlich war Himmler in jener Zeit, mit einiger Sicherheit sogar genau am 12. Februar 1943, in Sobibor. Dies hat das Gericht zweifelsfrei nach den Einlassungen der Angeklagten, die damals zur Lagermannschaft gehörten, den Aussagen der dazu als Zeugen vernommenen ehemaligen Häftlinge wie auch nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Scheffler feststellen können. […] Zu Himmlers Ehren wurde damals in Sobibor aus irgendeinem Arbeitslager eine Gruppe junger, ansehnlicher jüdischer Frauen herbeigeschafft und zu seiner ‚Schau’ vergast.“

Mit der Formulierung, die Opfer seien „aus irgendeinem Arbeitslager herbeigeschafft“ worden, drückte sich das Gericht um die Beantwortung der Frage, woher die betreffenden Frauen kamen. Hierfür gab es einen triftigen Grund: Die meisten Zeugen behaupten, man habe die Opfer aus Lublin nach Sobibor gebracht, doch laut Moshe Bahir kamen sie aus Trawniki und laut Toivi Blatt aus Wlodawa . T. Blatt sorgte beim Hagener Prozess übrigens dadurch für Schlagzeilen, dass er zwei angeblich auf dem ehemaligen Lagergelände von Sobibor gefundene Zöpfe werbewirksam auf den Zeugentisch im Gerichtssaal warf .

e)      Die unrühmliche Rolle Erich Bauers

Zuletzt müssen wir leider noch auf die unrühmliche Rolle hinweisen, die Erich Bauer im Vorfeld des Hagener Prozesses gespielt hat. Nachdem ihn die Abschaffung der Todesstrafe vor dem Fallbeil bewahrt hatte, versuchte Bauer seine Freiheit zu gewinnen, indem er seine ehemaligen Kameraden belastete. Unter anderem zeichnete er zu Händen des Hagener Gerichts eine Karte von Sobibor mit „Gaskammer“ und gab Erklärungen wie die folgende ab:

„Ich schätze die Zahl der in Sobibor vergasten Juden auf etwa 350.000 Menschen. In der Kantine in Sobibor habe ich einmal ein Gespräch zwischen Frenzel, Stangl und Wagner mitgehört. Sie sprachen über die Zahl der Opfer in den Vernichtungslagern Belzec, Treblinka sowie Sobibor und äusserten aus Konkurrenzgründen ihr Bedauern, dass Sobibor an letzter Stelle rangierte.“

Es heisst, der Verräter pflege zwar Lohn, aber keinen Dank zu ernten. Erich Bauer erntete weder Lohn noch Dank. Er starb im Jahre 1980 als Neunundsiebzigjähriger nach einunddreissigjähriger Haft hinter Gittern – weil zwei Lügner namens Samuel Lerer und Esther Raab beschlossen hatten, ihn zum „Gasmeister“ zu ernennen, und weil ein Gericht in Berlin beschlossen hatte, diesen Zeugen aufs Wort zu glauben. Schliesslich hatten sie ihre Aussagen ja unter Eid abgelegt!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

http:/www.zeit.de/1966/49/Der-vergessene-Prozess

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager im Spiegel deutscher Strafprozesse, dtv, Frankfurt 1979, S. 153.

Siehe Artikel 6.

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 85. Rückerl kürzt die Namen der Angeklagten ab. Die vollen Namen findet man u. a. bei  http:/de.wikipedia.org/wiki/Sobibor-Prozess

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 85.

Christian Wirth, der Inspektor von Belzec, Sobibor und Treblinka.

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 166.

Siehe Kapitel 9.

A. Rückel, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 85/86.

http:/de.wikipedia.org/wiki/Sobibor-Prozess

J. Schelvis, Vernietigingskamp Sobibor, a.a.O., S. 296.

Ebenda, S. 301.

Ebenda, S. 299.

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 191.

Siehe Kapitel 5.

Claus Jordan, „Politik und Rechtssprechung. Ei n Fallbeispiel“, in: Ernst Gauss (Hg.), Grundlagen zur Zeitgeschichte, Grabert Verlag, Tübingen 1993.

Tadeusz Mencel (Hg.), Majdanek 1941-1944, Wydawnictwo Lubielskie, Lublin 1991, S. 167-

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 193/194.

Siehe Kapitel 5.

http:/www.klick-nach-rechts-de/ticker/200311/sobibor.htm

A. Rückerl, NS-Vernichtungslager…, a.a.O., S. 158-161.

J. Schelvis, Vernichtungslager Sobibor, a.a.O., S. 238.