Dresden - 13.-14. Februar 1945:

Verbrechen am deutschen Volk !

 

Die BRD ist kein Staat - eine Analyse - Oktober 2008

Die BRD ist kein Staat, sondern lediglich ein provisorisches "Besatzungs-Konstrukt"

Das Grundgesetz

Das "Bonner Grundgesetz", wie es ursprünglich genannt wurde, wurde auf
Veranlassung der westlichen Besatzungsmächte vom mit überwiegend
ausgezeichneten Fachleuten besetzten "Parlamentarischen Rat" erstellt
und am 23. Mai 1949 in Bonn verkündet. Es wurde im Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als zwei Drittel der beteiligten deutschen
Länder angenommen. Bayern lehnte es ab, akzeptierte jedoch seine
Verbindlichkeit durch die Annahme der übrigen westdeutschen
Bundesländer. Diese verfassungsähnliche Satzung, die ausdrücklich als
Provisorium gedacht war, mußte

a) die für sie verbindlichen Vorstellungen der drei westlichen
Besatzungsmächte berücksichtigen (vergleiche Potsdamer Abkommen vom 2.
August 1945 III), gleichwohl

b) die Formulierung eines modernen Verfassungstextes anbieten und hierbei

c) vor allem durch den Hinweis auf die Vorläufigkeit die unterdrückte
Abstimmung durch das Volk übermänteln und nicht zuletzt

d) den - nicht kompetenten - Ländern die Annahme hauptsächlich durch
den Hinweis auf das Provisorium schmackhaft machen, das ja einer
späteren Volksabstimmung unterliegen würde.

Zeitzeugen können das Ränkespiel bestätigen

Ich als Zeitzeuge kann das Ränkespiel mit dem wesentlichen Hinweis auf
den Übergangs-Charakter bestätigen. Die Ländergremien (Landtage,
Bürgerschaften in Bremen und Hamburg, sowie das Abgeordnetenhaus in
West-Berlin) waren sicherlich nicht ermächtigt, von sich aus über eine
"BRD-Quasi-Verfassung" zu bestimmen.

Beispiele: Die Verfassung des damaligen Landes Baden vom 19. Mai 1947,
die durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde (Art. 130 II),
beschreibt Baden als "ein Glied der Gemeinschaft der deutschen Länder"
(Art. 50 I), also als Teil eines Staatenbundes, und macht die
"Zustimmung zu einer Bundesverfassung der deutschen Länder" von einem
verfassungsändernden Gesetz abhängig (Art. 52), und Art. 51 bestimmt,
daß das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund gibt.

Die Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946 bezeichnet
das Land als "ein Glied der Deutschen Republik" (Art. 43) und spricht
in Art. 105 die "künftige deutsche Verfassung" an. Dieser
Landesverfassung hat das Volk durch Volksabstimmung am 24. November
1946 zugestimmt (Art. 108 I).

Die Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 20. Mai 1947
beschreibt in Art. 1 das Land als "ein Glied der deutschen
Bundesrepublik", die es damals noch gar nicht gab. Volksabstimmungen
finden über Annahme oder Ablehnung oder über Änderungen der Verfassung
statt (Art. 23), also auch über die Abgabe von Hoheitsrechten an einem
Zusammenschluß von deutschen Ländern (Art. 125).

Auch die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 hat gemäß
seiner Präambel das Staatsziel, ein neues demokratisches Deutschland
als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, erwähnt in Art.
141 die künftige Deutsche Verfassung und erklärt in Art. 144 I die
Landesverfassung mit der Annahme durch das Volk als verbindlich. Zuvor
wird in Art. 74 Rheinland-Pfalz als demokratischer und sozialer
Gliedstaat Deutschlands festgestellt.

Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 wird vom
Geist der weitgehenden Eigenständigkeit des Landes getragen.

Bayern will beitreten

Gleichwohl will es einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen
Einzelstaaten, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist,
beitreten und dem so gebildeten deutschen Bundesstaat die unumgänglich
notwendigen Hoheitsrechte abtreten (Art. 178, 180).

Die Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 bezeichnet
ebenfalls in der Präambel Hessen als Gliedstaat der Deutschen Republik
und ermächtigt in Art. 152 die Landesregierung, bis zur Bildung einer
gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik, mit anderen
deutschen Regierungen zwecks Vereinheitlichung des Rechts mit anderen
deutschen Regierungen Vereinbarungen zu treffen, die der endgültigen
gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten dürfen.

Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind
von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk
zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen (Art. 153). Die
Landesverfassung trat durch die Annahme durch das Volk in Kraft.

Die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin vom 4. September 1946 weist
in Art. 36 darauf hin, daß die Selbstverwaltung Berlins der Alliierten
Kommandantur und in Sektoren der Militärregierung des betreffenden
Sektors unterstehe. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die von der
Stadtverordnetenversammlung sowie Verordnungen und Anweisungen, vom
Magistrat angenommen bzw. erlassen würden, müßten im Einklang mit den
Gesetzen und Anordnungen der Alliierten Mächte in Deutschland und der
Alliierten Kommandantur Berlin stehen und von der letzteren genehmigt
werden. Verfassungsänderungen u. a. könnten nur mit Genehmigung der
Alliierten Kommandantur Berlin vorgenommen werden. Die
Bezirksverwaltung unterstehe in ihrer Tätigkeit der Genehmigung der
Militärregierung des betreffenden Sektors.

In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Oktober
1947 wird der Stadtstaat als ein Glied der deutschen Republik
bezeichnet (Art. 64). Die Bestimmung des Art. 150 "gilt" (nur) bis zum
Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik. Der Senat wird
ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für eine Übergangszeit,
solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder
überzonale Organisationen bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen. In
Art. 152 wird die künftige deutsche Verfassung erwähnt und in Art. 155
bestimmt, daß die Landesverfassung durch Volksentscheid Gültigkeit
erlangt.

Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946
nebst 1. und 2. Änderungsgesetz vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946
bezeichnet in Art. 1 die Hansestadt als ein deutsches Land.

Keine eindeutige Bevollmächtigung

Aus diesen Hinweisen dürfte mit genügender Deutlichkeit hervorgehen,
daß von einer ein- deutigen, wirksamen Bevollmächtigung der
Landesparlamente zur Annahme oder Ablehnung einer Bundesverfassung,
also einer der wichtigsten staatsrechtlichen Elemente, kaum die Rede
sein kann.

Die damalige Verfassungs-Situation der DDR (Deutsche Demokratische
Republik) und der deutschen Länder in der sowjetischen Besatzungszone
wurden hier nicht abgehandelt.

Letztere sind abgedruckt bei Wegener, W.: Die neuen deutschen
Verfassungen, West-Verlag Essen-Kettwig, 1947. Nach der DDR-Verfassung
vom 6. April 1968 hat sich gemäß ihrer Präambel das Volk der DDR diese
sozialistische Verfassung gegeben, die, wie aus ihrem letzten
Textabschnitt hervorgeht, durch Volksentscheid beschlossen wurde.
Konnte sie gleichwohl durch bloße Parlaments-Beschlüsse geändert oder
beseitigt werden?

Die Vorläufigkeit des Bonner Grundgesetzes geht aus der ursprünglichen
Fassung der vom "Parlamentarischen Rat" verabschiedeten und von den
Ländern angenommenen Fassung hervor. Darin heißt es unter anderem, das
deutsche Volk habe in den damals bestehenden Ländern, "um dem
staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben",
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Das
gesamte deutsche Volk bleibe (jedoch) aufgefordert, in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Und in seinem Art. 146 ist festgeschrieben:

"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist."

Dieses eherne Gebot hätte spätestens bei der Wiedervereinigung erfüllt
werden müssen, indem eine neue Bundesverfassung der unmittelbaren
Abstimmung durch das Volk zugeführt würde.

Das ist nicht geschehen!!

Vielmehr hat der Bundestag, ohne die Wähler überhaupt zu befragen, mit
ziemlicher Dreistigkeit selbst die Präambel geändert und behauptet,
die Deutschen in den nunmehr gesamten Bundesländern hätten "in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet";
damit gelte dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.

Und geradezu skrupellos fand auch eine Änderung des Art. 146 statt,
wonach dieses Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit für
das gesamte deutsche Volk gelte. Aber gleichwohl bleibt die elementare
Feststellung gültig: Das Grundgesetz "verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist".

Eine solche Volksentscheidung ist bisher vorenthalten worden.

Entscheidung nur unmittelbar durch das Volk

Die Annahme oder Ablehnung des Grundgesetzes kann nur unmittelbar
durch das Volk bestimmt werden. Das geht aus Art. 20 II hervor. Danach
geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird (vornehmlich) vom Volke
in Wahlen und Abstimmungen und (untergeordneter, zweitrangiger Weise)
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung ausgeübt. Nun wurde auch hier mit
formaljuristischen Winkelzügen "ausgelegt", daß der Text "in Wahlen
und Abstimmungen" nur für den Begriff Wahlen gilt. Abstimmungen
könnten nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29)
stattfinden. Demgegenüber ist klarzustellen, daß ein Verfassungstext
eindeutig sein muß, daß er für jedermann verständlich und in keiner
Weise "auslegungsfähig" ist. Sonst gilt im Zweifel das, was dem Volk
selbst zum Besten gereicht.

Und hätten die Väter des Grundgesetzes tatsächlich den Begriff der
Abstimmungen nur auf die Neugliederung des Bundesgebiets bezogen,
hätten diese besten Fachleute das mit wenigen Worten im Text
festgestellt. Die Einschränkung auf Art. 29 II GG ist daher
verfassungswidrig, weil willkürlich, daher unbeachtlich. - Und eine
Annahme unmittelbar durch das Volk gleichsam durch schlüssige
Handlung, etwa durch mehrheitliche Teilnahme an Bundestagswahlen, ist
staatsrechtlich ebenso undenkbar wie der Begriff "indirekte
Demokratie", der einen Widerspruch in sich bezeugt. Das Grundgesetz
ist daher gegenwärtig nicht wirksam zustande gekommen. Und weil jeder
Staat die klassischen Mindest-Säulen, nämlich ein Staatsvolk, ein
Staatsgebiet und eine gültige Verfassung, aufweisen muß, kann die BRD
kein rechtlich fundierter Staat sein. Eine gültige Verfassung für
Deutschland steht, wie erwähnt, nach wie vor aus.

Wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß die BRD noch kein die
Weimarer Reichs- verfassung ablösendes Grundgesetz hat, sind
logischerweise die Begriffe (Bundes-) Verfassungsgericht,
Verfassungsrichter, Verfassungsschützer u. a unanwendbar. Kann jedoch
erwartet werden, daß die Inhaber einschlägiger Posten in kühnen
Selbstzweifeln ihr Nichtvorhandensein zum Ausdruck bringen und sich
verflüchtigen? Weil eine solche Annahme unrealistisch ist, besteht die
BRD also faktisch weiterhin.

Wahl des Staatsoberhauptes (Art. 54 GG)

Die Blockierung des unmittelbaren Wähler-Votums (Plebiszits) auch bei
elementar wichtigen Entscheidungen läßt Zweifel an der demokratischen
Wesenseigenschaft aufkommen - was immer auch unter dem Begriff
"Demokratie" verstanden werden mag.

Geradezu antidemokratisch mutet darüber hinaus die Wahl des
Staatsoberhauptes, also des Bundespräsidenten, an. Der oberste
Repräsentant der BRD wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden. Letztere brauchen nicht Parlaments- oder auch nur
Parteimitglieder zu sein. Deswegen werden auch namhafte Personen wie
Sportler (Boxer, Fußballer o. a.) und sonstige Stars, aber auch
Vertreter der Kirchen, Gewerkschaften und anderer Organisationen zur
Präsidentenwahl entsandt. Der Bürger als eigentlicher Wähler kennt die
Delegierten jedenfalls nicht vollständig und erahnt nicht einmal deren
politische Einstellung, sofern eine solche überhaupt vorhanden ist.
Vor allem ist es dem Abgesandten unbekannt, welchen Wählerwillen er
umzusetzen hat. Der/die Delegierte wird also im Zweifel nach den
Vorgaben derjenigen Partei handeln, die ihn aus-erwählt hat.

Wo bleibt da noch Raum für das Volk, von dem - angeblich - alle
Staatsgewalt ausgeht?

Umgekehrt ist es nicht nur optisch bedenklich, wenn neu zu wählende
Bundesoberhaupt-Kandidaten bei den allein maßgeblichen Parteien die
Runde machen, um auf den Busch zu klopfen und zwangsläufig sich
anzubiedern. Werden sie dann gewählt, fühlen sie sich mindestens
unterbewußt zu Dank gegenüber ihren Steigbügelhaltern verpflichtet.

Jedenfalls sollten so Gewählte bei ihren Auftritten im In- und Ausland
wenigstens den Eindruck vermeiden, sie sprächen, verzichteten,
schämten sich unter anderem für ihr Volk. Denn dieses hatte ja nichts
zu sagen.

Anders wäre die staatsrechtliche Lage, wenn der BRD-Präsident vom
ganzen deutschen Volk gewählt würde, wie dies etwa Art. 41 der
Weimarer Verfassung kodifiziert hat.

Widerstand (Art. 20 IV GG)?

Die BRD basiert nach wie vor auf dem Besatzungs-Status der westlichen
Siegermächte. Die Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 hat, wie
erwähnt, den Fortbestand des Deutschen Reiches nicht beendet. Und die
BRD ist aus den bereits abgehandelten Gründen nicht in der Lage, einen
Friedensvertrag wirksam abzuschließen.

Auch hier traten Formal-Juristen in die Arena und lösten das Problem
mit dem Hinweis, eines ausdrücklichen Friedensvertrages bedürfe es
nicht mehr; denn durch den Einigungs-vertrag vom 31. August 1990 (Art.
5) und den "Zwei-plus-Vier-Vertrag" vom 12. September 1990 seien
schlüssig (konkludent) übliche Friedensverhältnisse erreicht worden.

Eine solche Spekulation kommt einer Zumutung mindestens nahe, weil im
Konfliktfall die Schlüssigkeit brüchig wäre. Außerdem sieht Art. 5 des
Einigungsvertrages die Empfehlung vor, bei Abhandlung der Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes sich auch mit der über die
Anwendung des Art. 146 GG und in deren Rahmen die einer
Volksabstimmung vorzusehen. Nähere hierzu siehe in "Der Große Wendig",
Band II, S. 856 ff.

Überbleibsel des Deutschen Reiches

Die BRD unterliegt als Überbleibsel des Deutschen Reiches der
Feindstaatenklausel, wie sie in der UNO-Charta dokumentiert ist.
Feindstaaten wie Deutschland können wesentliche Schutzfunktionen der
Völkergemeinschaft nicht beanspruchen. Die Siegermächte sind nicht an
das allgemeine Gewaltverbot, das Interventionsgebot oder an den
Grundsatz der Ver-tragstreue gebunden. Sie können beispielsweise
militärische Maßnahmen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates
durchführen. Näheres auch hierzu ist nachzulesen im Geschichts-Lexikon
"Der Große Wendig", Band II, S. 854 ff., mit Zitaten.

Artikel 20 IV GG sieht das Recht aller Deutschen vor, Widerstand zu
leisten gegen jeden, der es unternimmt, die im Grundgesetz verankerte
Ordnung zu beseitigen, "wenn andere Hilfe nicht möglich ist". Es wurde
im Vorstehenden dargetan, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit
verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art. 146 GG). Die
eben genannte Bestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung, die das Grundgesetz dokumentiert hat. Ist
also Widerstand angebracht, ja eine Bürgerpflicht?

Der "Aufruf zum Widerstand" kann nicht einmal gedämpft vernehmbar werden

Denn ist das Grundgesetz noch nicht gültig, wovon hier ausgegangen
wird, dann ist auch seine Bestimmung des Art. 20 - IV unanwendbar. Vor
allem ist aufgrund des fehlenden Friedensvertrages der
Besatzungsstatus auflebbar. Er kann, gepaart mit der
Feindstaaten-klausel, zum jederzeitigen Eingreifen von Siegermächten
führen, um ungelegene Widerstandshandlungen niederzuschlagen oder
bereits im Keime zu ersticken.

Die Besatzungsmächte, deren Truppenstärke in Deutschland bereits
70.000 Mann betragen dürfte, sind beim Ausbau ihrer Basen hierzulande
nicht an deutsches Baurecht gebunden. Sie bedürfen auch keiner
Genehmigung, obwohl lebenswichtige Belange der Deutschen berührt
werden können. Militärbasen sind vorrangige Vernichtungsziele bei
kriegerischen Handlungen. Die dabei entstehenden Kollateral-Schäden
können beträchtliche Ausmaße annehmen. Prof. Shirley hat in seinem
Buch (Hearst-Verlag, New York, 1999) "Das geheime Zusatzabkommen zum
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" den Passus
"Medienhoheit" abgehandelt, wobei die letzte Einflußnahme über Presse,
Rundfunk, Verlagswesen, u. a. bis zum Jahr 2033 bei den Alliierten
verbleibt!!

Bestehen also solche geheimen Vorbehalte, dann kann der Argwohn nicht
beschwichtigt werden, wonach noch mehrere möglicherweise entscheidende
"vertrauliche Zusatzabkommen" existieren.

Eine "Teil-Souveränität" Deutschlands ist staatsrechtlich nicht
vorstellbar. Ein solcher Begriff wäre auch hier ein Widerspruch in sich.

Aktuelle Situationen

Die mangelnde Vertretungsbefugnis der BRD-Repräsentanten sollte diese
daran hindern, lebenswichtige Entscheidungen für Deutschland und seine
Bewohner zu treffen.

So ist die Entsendung deutscher Soldaten für Einsätze auch außerhalb
Deutschlands und sogar außerhalb Europas rechtlich nicht legitimiert.

Die Abgabe von BRD-Hoheitsrechten, die nur faktisch vorhanden sind, an
internationale Organisationen wie NATO, UNO, EU ist staatsrechtlich
bedenklich. Dies gilt insbesondere für die "Annahme" der EU-Verfassung
durch den Bundestag gegen den klar erkenntlichen Volkswillen.

Der "Verzicht" auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches ist
ungültig und stellt eine unerlaubte Handlung dar. Der "Verzicht" auf
Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches (Ost-Gebiete) ist ungültig
und nichtig und stellt eine unerlaubte Handlung dar.

Die Einführung der Euro-Währung unter gleichzeitiger Abschaffung der
erstklassigen Deutschen Mark kann nicht mit vermeintlichen oder
tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen gerechtfertigt werden. Die
Währungsänderung ohne Volksabstimmung ist ungültig.

Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse

Österreich, das von 1938 bis 1945 mit dem Deutschen Reich verbunden
war, gelang es bereits zehn Jahre nach Kriegsende, die
Besatzungsmächte loszuwerden und einen Friedensvertrag abzuschließen.
Zwar ist die Alpenrepublik in Bezug auf die geographische und
militärische Lage, die Wirtschaftskraft und die Schlagkraft ihrer
Streitmächte mit Deutschland nicht zu vergleichen. Gleichwohl haben es
seine Politiker fertiggebracht, sich der "Befreier-Umarmung" zu
entwinden. Der BRD-Politik waren wiederholt Chancen eingeräumt, die
volle Souveränität, den Abschluß eines Friedensvertrages und den
Wegfall der Feindstaatenklausel zu erreichen. Sie hat diese - aus
welchen Gründen auch immer - nicht wahrgenommen. Und offenbar will
das Volk nicht länger warten. Es muß verlangt werden: Die
Volksabstimmung über die Bundesverfassung. Deren Qualität ist
jedenfalls im ursprünglichen Text unbestreitbar. Sie kann sogar als
vorbildlich empfunden werden.

Ihr Inhalt baut weitgehend auf: auf der Weimarer Verfassung von 1919,
auf der Reichsverfassung von 1871, der Preußischen Verfassung von 1850
und sogar der Paulskirchen-Verfassung von 1849. Der ursprüngliche vom
Parlamentarischen Rat entworfene Grundgesetz-Wortlaut ist abgedruckt
bei Wegener a.a.O., S. 301 ff.

000 Volksabstimmungen über alle Verfassungsänderungen und sonstigen
das Verfassungsgefüge berührenden Angelegenheiten (Grundfragen),

000 unmittelbare Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk,

000 Abzug aller Besatzungs-Militärs,

000 Beendigung aller Vorbehalte der Siegermächte hinsichtlich der
deutschen Staatsordnung und ihrer Verwirklichung und

000 klarer Verzicht der Siegermächte auf die Feindstaatenklausel
gegenüber Deutschland, sowie

000 ein eindeutiger Friedensabschluß.

Die "Große Verfassungsreform" 2006

Bundestags-Parteien verkündeten mit beträchtlichem Presse-Einsatz im
Jahre 2006 die Durchführung einer "Großen Verfassungsreform". Diese
Gelegenheit benutzte ich, um an alle im Bundestag vertretenen Parteien
und an die im Bundesrat fungierenden Bundesländer zu schreiben.

Ich erwähnte, Bundestag und Bundesrat seien weder für die Schaffung
einer Deutschen Verfassung zuständig noch könnten diese Gremien
verfassungsrechtliche Änderungen vornehmen. Sie unterlägen
ausschließlich der unmittelbaren Willensbekundung des wahlberechtigten
Volkes.

Die damaligen Bundesländer seien nicht ermächtigt gewesen, das "Bonner
Grundgesetz" in Kraft zu setzen. Deswegen sei es niemals verbindlich
geworden - auch nicht indirekt durch die folgenden Landtags- und
Bundestags-Wahlen. Denn ein indirektes Inkraftsetzen einer Verfassung,
die im höchsten Maße die Belange des Volkes berühre, sei rechtlich und
praktisch schlicht unvorstellbar. Deswegen hätten die sich dieser
Problematik durchaus bewußten "Väter des Grundgesetzes" in der
Präambel und im Schluß-Artikel die Vorläufigkeit ihres Werkes
festgeschrieben und die Annahme oder Ablehnung des endgültigen
Ver-fassungstextes unmittelbar den Wählerinnen und Wählern vorbehalten.

Das Provisorium muß abgelöst werden

Das so bewußt und gewollt geschaffene Provisorium habe spätestens bei
der Teil-Wiedervereinigung Deutschlands von einer ordnungsgemäß in
Kraft gesetzten Bundesverfassung abgelöst werden müssen. Dies sei
wiederum nicht geschehen und werde auch bei der gegenwärtigen Absicht,
das Grundgesetz in seinen Ursprüngen so zu ändern, in keiner Weise
berücksichtigt. Die bisherigen Gremien seien also nicht befugt
gewesen, der Abtretung großer östlicher Teile des Reiches mit den dort
verbliebenen Deutschen und allen Kultur- und Sachwerten einfach
zuzustimmen, ohne wenigstens im Rahmen des völkerrechtlichen
Selbstbestimmungsrechts die Betroffenen zu fragen.

Die Übertragung von deutschen Souveränitätsrechten auf die EU mit der
teilweisen Abschaffung der staatlichen Gesetzgebungs-Zuständigkeit,
die Aufgabe der beispiellosen DM-Währung, die Einwanderungs- und
Militärgestaltung und die Annahme der EU-Verfassung ("Vertrag von
Lissabon") durch beide Kammern der Bundesrepublik seien Fakten, mit
denen sich keine Bürgerin und kein Bürger abzufinden brauche.

Das Grundgesetz jedenfalls in seiner ursprünglichen Gestalt, womöglich
auch in der durch die Föderalismus-Änderung vorgesehenen Fassung,
erscheine als durchaus billigenswert und bestmöglich. Es bedürfe
indessen des Inkrafttretens der Bundesverfassung und jeder
Verfassungsänderung sowie der Berufung des Bundespräsidenten der
unmittelbaren Willenskundgebung, also direkter Wahlen und
Abstimmungen, durch das Staatsvolk.

Das deutsche Volk soll entscheiden

Es werde daher gebeten, bei der beabsichtigten Grundgesetz-Änderung
darauf zu achten, daß nach deren Verabschiedung durch Bundestag und
Bundesrat endgültig das deutsche Volk über den Wortlaut der
Bundesverfassung entscheide. Dies gelte auch für die Wähl des
Bundespräsidenten.

Weiter führte ich aus:

"Das Grundgesetz bestimmt in seinem Art. 20 Satz 2, daß alle
Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Diese
Ausübung des Volkswillens auch durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ist
nachrangig. Die Einschränkung der so von den Vätern des Grundgesetzes
garantierten Plebiszite auf die Neugliederung des Bundesgebietes durch
akrobatische Auslegung des Textes, also die Beschränkung auf Art. 29
GG, ist daher absolut unbeachtlich.

Denn gerade Bestimmungen, denen Verfassungs-Charakter beigemessen
wird, vertragen keine einengenden Interpretationen, zumal hier nichts
auszulegen ist. Es wird daher unumgänglich sein, Art. 20 II GG
entsprechend klarzustellen."

Hierauf antwortete die Bundestags-Fraktion der SPD ziemlich
postwendend, es werde der Eingang meines Schreibens bestätigt. Dieses
sei zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Facharbeitsgruppe
weitergeleitet worden.

Die Linke (PDS) teilte meine Auffassung, daß im Grundgesetz Plebiszite
und andere Elemente der Volksgesetzung verankert werden müßten, und
sie sei dazu erst jüngst parlamentarisch tätig geworden. Mit Ausnahme
der Tatsache, daß sich die PDS 1990 für die Erarbeitung einer neuen
gesamtdeutschen Verfassung eingesetzt habe, teilte sie in allen
darüber hinausgehenden Punkten meines Schreibens die von mir
geäußerten Positionen nicht. Im Besonderen verkennten meine
Ausführungen zur "Abtretung großer östlicher Teile des Reiches" die
historische Notwendigkeit und Berechtigung der unter der Kanzlerschaft
von Herrn Brandt abgeschlossenen "Ostverträge", die die Billigung des
Deutschen Bundestages gefunden und wesentlich zur Entspannung und
Friedenssicherung zwischen Ost und West beigetragen hätten.

Ausführlicher reagierte die CSU-Landesgruppe.

Schon häufiger in der öffentlichen Diskussion

Meine Argumente zum Inkrafttreten und zur Geltung des Grundgesetzes
seien schon häufiger in der öffentlichen Diskussion genannt worden.
Nach Überzeugung des antwortenden Parlamentarischen Geschäftsführers
der CSU bestehe für die Geltung des Grundgesetzes eine hinreichende
Legitimation. Eine verfassungsrechtliche Problematik könne er hier
deshalb nicht erkennen, obwohl auch anders lautende Rechtsauffassungen
vorhanden seien. Er wolle daran erinnern, daß sich das Grundgesetz nun
in über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe. Dies gelte
gerade auch für seine Grundentscheidung zugunsten der
parlamentarischen Form der Demokratie.

Dies bedeute aber nicht, daß nicht auch über Elemente der direkten
Demokratie nachgedacht werden dürfe. Dies müsse allerdings "mit
Augenmaß und im richtigen Zusammenhang erfolgen". Darauf erwiderte ich
unter anderem:

"Auf die unmittelbare Mitwirkung des Volkes wie Annahme oder Ablehnung
der Bundes-verfassung, bei allen ihren Änderungen, der Wahl des
Staatsoberhauptes und andern wichtigen Entscheidungen könne unter gar
keinen Umständen verzichtet werden."

Angebliche "historische Notwendigkeit"

Dabei sollten weder das "Augenmaß" noch die angeblich "historische
Notwendigkeit" der Preisgabe Ostdeutschlands unter anderem von der
Verwirklichung des Plebiszits ablenken. Die Meinung, daß sich das
Grundgesetz in nun über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt
habe, lasse sich kaum mit der Tatsache in Einklang bringen, daß es in
dieser Zeit - unter Ausschluß des direkten Volkswillens - unglaublich
oft geändert wurde (vgl. hierzu etwa Satorius I, S. 1, GG 1).

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe holte weiter
aus: Es gebe sicherlich Gesichtspunkte, die sich für eine Stärkung der
plebiszitären Elemente bei der Bundesgesetzgebung anführen ließen.
Auch der Deutsche Bundestag habe sich mit dem Thema einer stärkeren
direkten Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung in der
Vergangenheit schon häufig beschäftigt. Für ihn sei auf jeden Fall
klar, daß auch in der repräsentativen Form der Demokratie die
Möglichkeit bestehe, die Meinung der Bevölkerungsmehrheit angemessen
zu berücksichtigen, wenn zur Kenntnis genommen werde, was diese denke.

Die immer komplexer werdenden Fragestellungen unserer Gesellschaft,
die die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung mit sich brächten,
eigneten sich in vielen Fällen schon aufgrund der Breite und
Spezialität der jeweiligen Materie nicht, in allen Einzelheiten von
der Bevölkerung selbst diskutiert und letztlich entschieden zu werden.
Mit gutem Grund sehe daher das Grundgesetz auch vor, daß die
politischen Parteien gewissermaßen als Instrumente zur "Aufbereitung"
des politischen Willens fungierten, und durch die Konkurrenz der
politischen Parteien sei gewährleistet, daß es in der Gesellschaft zu
einem offenen und freien Austausch der politischen Argumente komme und
die Bürger sich ihre eigene Auffassung über die bestmögliche Lösung
eines bestimmten Problems bilden könnten.

Ausweitung plebiszitärer Elemente

Es sei auch zu bedenken, daß eine Ausweitung plebiszitärer Elemente
letztlich immer auch die Gefahr des Mißbrauchs dieser Elemente durch
populistische Agitation mit sich brächte. Die meisten Bürger schafften
es in der Regel nicht, sich im Detail mit einer zu regelnden
gesetzgeberischen Materie zu befassen, so daß letztlich die
herkömmlichen Deutungs- und Wissens-Eliten auf den Plan träten, die
den Diskurs beherrschten.

Es sei auch nicht erkenntlich, daß das Grundgesetz etwa in seinem
Artikel 20 eine Bevor-zugung der direkten Form der Demokratie
gegenüber den repräsentativen enthalte. Die parlamentarische Form der
Demokratie sei keine "minderwertige" Demokratie. An den Argumenten der
Befürworter der Stärkung der plebiszitären Elemente störe bisweilen,
daß der Eindruck erweckt werde, nur die direkte Demokratie sei die
"richtige". Dies sei nach der Überzeugung des parlamentarischen
Geschäftsführers sowohl unter rechtlichen und wissenschaftlichen
Gesichtspunkten als auch aufgrund der praktischen Erfahrungen
eindeutig falsch.

Hierauf gab ich zu bedenken:

"Wenn man den Inhalt des letzten Schreibens genau nimmt, bedeutet er
die Abkehr von eigentlicher Demokratie zugunsten einer legislativen
Selbstverwaltung. Daran ändern auch angepaßte Meinungen gar nichts.
Wäre die geäußerte Ansieht zutreffend, müßte die Frage auftreten, wozu
dann der Bundestag als Gremium überhaupt existenzberechtigt ist. Denn
wenn eine Vielzahl von Spezial-Problemen nur von Experten behandelt
und gelöst werden kann, wie dies größtenteils in den Fachausschüssen
geschieht, dann sollte doch - wie nach dem Ermächtigungsgesetz - die
Regierung, gestützt auf das Experten-Potential, unmittelbar
gesetzgeberische Funktionen ausüben.

Das hätte den Vorteil, parteipolitische Schau-Geplänkel zu vermeiden
und reinem Sachverstand den Vorzug zu geben.

Sinngehalt des Gesetzes leichter zu vermitteln

Und dem Volk selbst wäre der Sinngehalt des Gesetzes auf diese Weise
leichter zu vermitteln, als dies gegenwärtig geschieht - oder einfach
nicht geschieht. Mir geht es indessen darum, daß bei solch elementaren
(Schicksals-)Fragen das Volk unmittelbar mitwirkt. Das sind, wie
erwähnt, Verabschiedung der Verfassung, alle ihre Änderungen, Abgaben
von Souveränitätsrechten an überstaatliche Gemeinschaften und sonstige
Institutionen, Militäreinsätze und - nicht zuletzt - Wahlen des
Staatsoberhauptes. Daß so etwas auch bei Plebisziten gut funktioniert,
beweisen Gepflogenheiten und Selbst-verständlichkeiten anderer
Staaten, die mit unserem durchaus vergleichbar sind. Nur wer das Volk
für "unfähig" hinstellt, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese
zum Ausdruck zu bringen, wird das nicht einsehen können. Er kann sich
dann aber nicht auf 'wirkliche' Demokratie berufen."

Hierauf ist bislang nichts erwidert worden. Aber vielleicht rührt sich
doch noch einmal etwas.

Übrigens: Die anderen angeschriebenen Parteien haben sich einfach in
Schweigen gehüllt.

Der BRD-Gesetzgebung wäre es gerade durch das Grundgesetz ohne
weiteres möglich, Plebiszite durch Klarstellung im Art. 20 GG und die
unmittelbare Wahl des Bundespräsidenten durch Änderung des Art. 54 GG
zu verwirklichen. Denn Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79
GG leicht durchführbar. Die Vorenthaltung von Volksabstimmungen über
die Annahme der Bundesverfassung und ihre Änderungen ist
staatsrechtlich unverantwortlich und dient - trotz aller anderweitigen
Beschwörungen - letztlich nur dem Erhalt der gegenwärtig bestehenden
Macht.

Absender / Autor:

Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka
Rechtsanwalt
Am Tegelberg 9
D - 94469 Deggendorf (Bayern)
Telefon / Fax (+49) ([0]991) - 3 79 28 36

Oktober 2008


 

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