Politische Justiz in der BRD:  Rückfall ins Mittelalter

Mannheim / Ba-Wü: Anfang März kommenden Jahres endet die Haftstrafe von Ernst Zündel, der bekanntlich zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden war, weil er sich erlaubt hatte, bestimmte geschichtliche Details der Zeitgeschichte anders zu sehen, als die offizielle staatlich verordnete Geschichtsschreibung. Zwar äußerte er diese Ansichten keineswegs in der Bundesrepublik, sondern auf dem amerikanischen Kontinent, wo derlei keineswegs strafbar ist, doch rettete ihn das nicht vor Auslieferung und Inhaftierung.


So sitzt Zündel, die kanadische Auslieferungshaft mit eingeschlossen, die ihm keineswegs als Untersuchungshaft von der Gesamtstrafe abgezogen wurde, wie es für gewöhnlich üblich ist, seit dem 5. Februar 2003 in Haft, weil er es gewagt hat, eine andere Meinung zu äußern, wie sie der offizielle politische Mainstream für opportun hält.


Wenn er also im März kommenden Jahres freigelassen wird, hat er insgesamt sieben Jahre Haft verbüßt. In kanadischer Haft befand sich Zündel in einer Einzelzelle, in der 24 Stunden lang das Licht brannte und alle 20 Minuten hörbar kontrolliert wurde, ob er noch am Leben sei. Die Zelle besaß kein Fenster und es gab weder Tisch noch Stuhl. Bücher, Zeitschriften, geschweige denn ein Fernseher waren verboten. (…)


Die Inhaftierung in Kanada beruhte auf ein Sondergesetz, das speziell nach dem 11. September 2001 geschaffen worden war, bei dem der Angeklagte keine Verteidigungsmöglichkeit besaß und nicht einmal wußte, welche Straftat man ihm eigentlich vorwarf. Dieses Sondergesetz, durch das insgesamt überhaupt nur sieben (7) Personen verurteilt wurden, wovon sechs islamistische Terroristen, und der siebte eben Ernst Zündel, wurde nach der Ausweisung von Zündel vom obersten Verfassungsgericht Kanadas als verfassungswidrig erklärt.


(Altermedia 22.12.2009)


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Politische Justiz


Rückfall ins Mittelalter – Ernst Zündel wurde Freilassung wegen guter Führung verweigert.  Er versprach, nicht mehr zum Holocaust-Thema zu publizieren, aber lehnte es ab, seine Aussagen zu diesem Thema zu widerrufen oder zu bereuen.

Die Aussetzung der Rechtsstrafe wegen guter Führung wurde abgelehnt, weil Herr Zündel “eine selbstkritische Auseinandersetzung” vermissen lasse und er auch nicht behauptet, eine solche durchgeführt zu haben.  Der Verurteilte habe zwar weder versucht, das Gefängnispersonal oder andere Häftlinge von seinen Ansichten zu überzeugen.  Er habe aber “seine Gedanken zum Revisionismus nicht geändert und beharre darauf, solche Gedanken haben zu dürfen, solange er sie nicht äußert”.  Diese Begründung für die Ablehnung der vorzeitigen Freilassung ist nach unserem Rechtsverständnis ein klares Unrecht, denn, selbst angenommen das ganze Gesetzt verstößt nicht gegen die Menschenrechte, so hat der Gesetzgeber die Äußerung eines Zweifels am Holocaust in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt, aber nicht die Meinung und die Gedanken.  Herr Zündel hat gegen den Bescheid Beschwerde eingelegt und seine Rechtsanwältin hat besonders darauf hingewiesen, daß die Begründung zur Ablehnung der vorzeitingen Freilassung klar gegen die Artikel 9 und 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte verstößt.” 

(Quelle:  PHI vom 25.9.2009)

 

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