Ein Brief von Horst Mahler an Ingrid Zundel (Auszug)

Liebe Ingrid,

Vorab: Ich glaube nicht, daß es noch zu rechtskräftigen Verurteilungen von Ernst, Germar Rudolf und den vielen anderen kommen wird, die sich in den Feldzug gegen die Offenkundigkeit des Holocausts einreihen.

Es muß aber ein Irrtum von Germar Rudolf korrigiert werden. Es können in seinem Fall sowie für Ernst und Verbeke wesentlich höhere Strafen verhängt werden als nur fünf Jahre.

Fünf Jahre ist die Höchststrafe für einen Fall der Holocaustleugnung. Germar Rudolf usw. haben aber diesen Tatbestand mehrfach gesetzt. Für jeden einzelnen Fall muß eine Strafe bis zu 5 Jahren ausgeworfen werden. Dann wird die Summe der Einzelstrafen gezogen und daraus eine Gesamtstrafe gebildet, die zwischen der höchsten Einzelstrafe und der Summe der Einzelstrafen angesiedelt ist. Die absolute Höchstgrenze liegt bei 15 Jahren Freiheitsstrafe.

David Irving hat für einen einzigen Fall der Holocaustleugnung - der zudem 16 Jahre zurückliegt - 3 Jahre ohne Bewährung abbekommen. Großartig! Das ist das Todesurteil für den § 130 III StGB!

Die Fremdherrschaft über das Deutsche Reich beginnt zu wanken (wenn auch erst fast unmerklich). Kommt es wider Erwarten doch noch zu rechtskräftigen Verurteilungen, werden die Betroffenen im Lauf von 3 bis 5 Jahren ihre Freiheit wiedererlangen. Der Fremdherrschaft wird schon bald die Kraft fehlen, sie länger in Haft zu halten.

Ernst's Fall bringt jetzt schon in der Juristenwelt mit absoluter Sicherheit einen Durchbruch aufgrund einer ganz einfachen Überlegung - vorgetragen von Sylvia Stolz im Mannheimer Verfahren:

Im Beschluß (der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim) vom 7. November 2005 findet sich die Behauptung, daß der Völkermord an den Juden - "Holocaust" genannt - in § 130 III StGB "tatbestandlich vorausgesetzt werde, "so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbiete." (S. 2 d.B.)

Machen wir doch darauf einmal die Probe aufs Exempel!

Müßte bei "tatbestandlicher Voraussetzung" durch das Gesetz ein Richter wegen "Leugnung" des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn er selbst - vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen über den Holocaust - der Überzeugung ist, daß der "Holocaust" eine Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter, der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der lautet: "Ich schwöre, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Würden Dr. Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und verurteilen würden? Wohl kaum.

Wenn also der Zweifel des Richters am Holocaust einer Verurteilung entgegensteht, dann kann das Bemühen eines Verteidigers in einem Holocaustprozeß, die Richter durch geeignete Beweisanträge in eben diese Zweifel zu stürzen, kein "verteidigungsfremdes" - mithin strafbares - Verhalten sein. Die entsprechende Beweisantragsstellung wäre vielmehr der "Königsweg zu einem Freispruch". Oder wollen die Genannten an dem illegalen Beweisverbot festhalten und das Ereignis, ob ein Richter aufgrund privaten Wissens am Holocaust zweifelt oder auch nicht, dem Zufall überlassen?

Richter, die erklären, wegen Holocaustleugnung auch dann verurteilen zu wollen, wenn sie selbst das Ganze für einen Schwindel halten, geben sich als bösartige Kreaturen zu erkennen und sollten [beruflich] ausgemerzt werden. Nicht minder kriminell sind jene Richter, die es dem blinden Zufall überlassen wollen, ob ein gerechtes Urteil gesprochen wird, oder die an der Behauptung von der "Offenkundigkeit des Holocausts" auch jetzt noch festhalten, obwohl Germar Rudolf in seinen "Vorlesungen über den Holocaust" die Beweise gebündelt hat, daß diese von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist.

Es ist ein gutes Zeichen, daß, nachdem Sylvia Stolz den Holocaustjuristen mit deutlich warnendem Unterton die "Vorlesungen" zu den Akten gereicht hat, Dr. Meinerzhagen, Hamm, Dörr-Krebs und Dr. Tittel - letzterer als Vorsitzender Richter am Landgericht Verden im Fall des Bundeswehroberstarztes d.R.,Dr. Rigolf Hennig, - die Flucht aus der Offenkundigkeitsthese angetreten haben. Die "tatbestandliche Voraussetzung", die sie als Ersatz in Stellung bringen, ist ein Geschenk des Himmels. Jetzt merkt auch der Letzte, was die Fremdherrschaft mit uns treibt.

Nicht alle Juristen in den Diensten der OMF-BRD sind Halunken!

Die Offenkundigkeitslüge war schwer zu erschüttern. Es dauerte Jahrzehnte, bis das mit der Kärrnerarbeit der "Revisionisten" gelang.

Die "tatbestandliche Voraussetzung" ist durch logisches Denken mit einem einfachen Gedankenexperiment im Handumdrehen zu vernichten.

Dieses Gedankenexperiment ist den Juristen immer wieder vorzuhalten mit der Aufforderung, seine zwingende Logik anzuerkennen und eine Bewegung zur Abschaffung von § 130 StGB ins Leben zu rufen bzw. zu unterstützen. (...)

Es kommt jetzt darauf an, den Hebel auch noch woanders anzusetzen. Der Feind glaubt, vor den "Gerichten" der OMF-BRD leichtes Spiel zu haben, wenn er gedankliche Äußerungen der Deutschen, die noch Deutsche sein wollen, als "nationalsozialistische Propaganda" u.dgl. bezeichnet. Diese scheinbare Stärke des Feindes wird sich jetzt als seine strategische Schwäche erweisen. Die Schmähung der nationalsozialistischen Weltanschauung vor Gericht gibt Veranlassung und die Möglichkeit, die feindliche Propaganda mit juristischen Hebeln aus den Angeln zu hebeln.

Der Nationalsozialismus ist eine Weltanschauung.

Artikel 4 Grundgesetz bestimmt:

"Die .... Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."

Daraus [wird jetzt eine Festung gemacht]!