In Geschäftsführung ohne Auftrag für das Deutsche Reich
Sylvia Stolz, Rechtsanwältin

Persönliche Erwiderung in der Strafsache Ernst Zündel
LG Mannheim 6 KLs 503 Js 4/96

nehme ich zu den persönlichen Angriffen des Herrn Dr. Meinerzhagen gegen mich in der Sitzung vom 16. Februar 2006 wie folgt Stellung:

Dr. Meinerzhagen hat es für richtig gehalten, den außergewöhnlichen Verlauf der bisherigen Hauptverhandlung als Folge eines "ungebührlichen Betragens" der Verteidigerin darzustellen. Er hat das mit der Erklärung verbunden, daß die Strafkammer prüfen wolle, ob Möglichkeiten gegeben seien, mich aus der Verhandlung zu entfernen.

Mit dieser Erklärung sollte wohl eine uninformierte Öffentlichkeit über die wahren Gründe der Ereignisse im Zündelprozeß getäuscht werden.

Ausgangspunkt der hier zu erörternden Entwicklung ist die von mir verfaßte Schutzschrift vom 18.Oktober 2005, in der ich der Strafkammer vorab die Grundzüge der meinerseits beabsichtigten  Verteidigung des Herrn Ernst Zündel dargestellt und die Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 130 III StGB-BRD (Volksverhetzung in der Begehungsform der Leugnung des Holocausts) mit dem Grundgesetz beantragt hatte.

Über diesen Antrag hatte die Strafkammer aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu entscheiden.

Die Herren Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr haben in ihrem die gestellten Anträge zurückweisenden und in öffentlicher Verhandlung verlesenen Beschluß vom 7. November 2005 - ihre Machtstellung mißbrauchend - gegen mich schwere Verunglimpfungen geäußert. Ohne die Tatsachen - d.h. den sachlichen Gehalt der Schutzschrift vom 18. Oktober 2005 vorzutragen - haben die Genannten aus der Schrift sinnentstellend zitiert und meine Darlegungen als "Anstachelung zum Haß gegen die Juden (§130 I Nr. StGB)", als "in besonders aggressiver Weise vorgetragene Auschwitzlüge"  abqualifiziert. Von "Hetze gegen die Jüdische Bevölkerung" war die Rede, in die ich "die Richterschaft" miteinbezogen hätte. (S. 3 des Beschlusses).

Weder Gerichtsvorsitzender noch Spruchkörper sind befugt, einem Verteidiger wegen seiner Anträge oder seiner sonstigen Prozeßhandlungen eine Rüge zu erteilen[1] oder sein Verhalten als strafbar oder berufsrechtswidrig zu beurteilen[2]. Dem Gericht obliegt nicht die Überwachung des Verteidigers, ob dieser ordnungsgemäß verteidigt[3]. Die Verteidigung führt der Verteidiger in eigener Verantwortung[4]. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Über dies alles hätte ich noch hinwegsehen können. Mir ist bewußt, daß ich die am eifersüchtigsten gehüteten Tabus der "politisch korrekten" Seelenlandschaft der "westlichen Wertegemeinschaft" gebrochen habe. Die dadurch ausgelösten Aggressionen vermag ich zu ertragen.

Nicht hinnehmbar allerdings ist die Ankündigung der genannten Personen, "keinesfalls die Begehung von Straftaten gegen § 130 I StGB in öffentlicher Hauptverhandlung dulden" zu wollen. Sie drohten "entschieden jeden Versuch der Verteidigung zurückweisen (würden), derartige Hetze öffentlich zu verbreiten." (S. 3 des Beschlusses).

Unter "öffentlichem Verbreiten" verstehen Dr. Meinerzhagen, Hamm und Krebs-Dörr das Verlesen der in meiner Schrift vom 18. Oktober 2005 angekündigten Beweisanträge in der Hauptverhandlung. Das Gesetz schreibt diese Verlesung vor.

In der Schutzschrift hatte ich erklärt, daß die Verteidigung von Herrn Zündel die von der Rechtsprechung bemühte "Offenkundigkeit des Holocausts"  als ein von Jüdischen Organisationen durchgesetztes Dogma angreifen und mit sachbezogenen Beweisanträgen den Nachweis führen werde, daß diese "Offenkundigkeit" von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist. Das Gewicht dieser Argumentation konnten die genannten Personen aus den mit der Schutzschrift überreichten Anlagen erkennen (das Buch von Germar Rudolf "Vorlesungen über den Holocaust" und der Beweisantrag von Rechtsanwalts Horst Mahler in eigener Sache im Berliner Judaismus-Prozeß).

Gleichfalls angekündigt hatte ich

unter Hinweis auf die Grundsatzrede des Staats- und Völkerrechtlers Prof. Dr. Carlo Schmid vor dem Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948, auf Artikel 146 GG sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestand des Deutschen Reiches

Beweisanträge zu stellen, die den Nachweis erbringen werden,

Die Unterzeichner des Beschlusses vom 7. November 2005 erklärten sich als fest entschlossen, der Öffentlichkeit diese Gedankengänge vorzuenthalten. Um das zu erreichen, sind sie bereit, die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens preiszugeben und mir einen "Maulkorb" zu verpassen durch den verordneten Zwang, alle Anträge ohne Verlesung in schriftlicher Form dem Gericht vorzulegen.

Zu diesem Entschluß wären sie wohl nicht gelangt, wenn sie das Vorbringen der Verteidigung mit innerer Überzeugung als "hirnverbrannt" und "lächerlich" beurteilen könnten. Es wäre ihnen vermutlich nichts lieber gewesen, als mir Gelegenheit zu geben, mich in aller Öffentlichkeit "bis auf die Knochen zu blamieren". Sie wissen jedoch, daß es so nicht kommen würde. Sie ahnen, daß sich die Beweisführung der Verteidigung als durchschlagend erweisen wird.

Im Beschluß vom 7. November 2005 findet sich die Behauptung, daß der Völkermord an den Juden - "Holocaust" genannt -  in § 130 III StGB "tatbestandlich vorausgesetzt werde, "so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbiete." (S. 2 d.B.)

Machen wir doch darauf einmal die Probe aufs Exempel.

Müßte bei "tatbestandlicher Voraussetzung" durch das Gesetz, ein Richter wegen "Leugnung" des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn er selbst - vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen über den Holocaust - der Überzeugung ist, daß der "Holocaust" eine Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter, der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der lautet: "Ich schwöre, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Würden Dr. Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und verurteilen würden? Wohl kaum.

Wenn also der Zweifel des Richters am Holocaust einer Verurteilung entgegensteht, dann kann das Bemühen eines Verteidigers in einem Holocaustprozeß, die Richter durch geeignete Beweisanträge in eben diese Zweifel zu stürzen, kein "verteidigungsfremdes" - mithin strafbares - Verhalten sein. Die entsprechende Beweisantragsstellung wäre vielmehr der "Königsweg zu einem Freispruch". Oder wollen die Genannten an dem illegalen Beweisverbot festhalten und das Ereignis, ob ein Richter aufgrund privaten Wissens am Holocaust zweifelt oder auch nicht, dem Zufall überlassen?

Durch die in der Sitzung vom 16. Februar 2006 verlesene Verfügung des Herrn Dr. Meinerzhagen, sämtliche Texte des Ernst Zündel, die Gegenstand der Anklage sind, im sogenannten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzuführen, rundet sich das Bild: gewünscht ist eine "Geisterverhandlung", ein Scheinprozeß in der Begehungsform des Geheimverfahrens, in dem die Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr erfährt, worum es eigentlich geht.

Es ist Dr. Meinerzhagen, der von Anfang an mit seinen rechtswidrigen Machenschaften die Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel stört und an den Rand des Abbruchs geführt hat. Die von ihm gegen mich verfügten Wortentziehungen waren Hoheitsakte, "die den Makel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" und deshalb unbeachtlich sind.

Ich erkläre hiermit, daß ich mich diesem Anschlag auf die heiligsten Grundsätze der Deutschen Strafjustiz bis zum Äußersten entgegenstemmen werde. Wenn ich mich über die rechtswidrigen Anordnungen des Dr. Meinerzhagen hinwegsetze und die Öffentlichkeit am Vorbringen der Verteidigung teilhaben lasse, dann übe ich ein Notwehrrecht für Ernst Zündel und für das Deutsche Reich aus.

Sylvia Stolz
Rechtsanwältin


[1] BGH, JR 1980, 218
[2]   a.a.O., RdNr. 29
[3]   a.a.O., RdNr. 29
[4]   a.a.O., RdNr. 29