Rechtsanwältin Sylvia Stolz wurde von der Verteidigung ausgeschlossen, weil sie Beweisanträge für Ernst Zündel gestellt hatte
Quelle: National Journal (http://globalfire.tv/nj/06de/verfolgungen/zundel.htm)
Die junge Rechtsanwältin Sylvia Stolz darf nicht mehr verteidigen.
Grund: Sie hatte Beweisanträge für ihren Mandanten Ernst Zündel gestellt.
In der BRD dürfen bei Holo[caust]-Prozessen keine Beweisanträge gegen das
Dogma gestellt werden. Frau Stolz ließ sich nicht einschüchtern, sie
verlangte die Verlesung ihrer Beweissammlung.
"Ihre Sprache ist kräftig bayerisch akzentuiert, doch die Stimme wiederum
mädchenhaft hell. Mit diesem Diskant dringt sie durch." (FAZ) Jetzt muß
sie selbst mit einem Strafverfahren rechnen, denn in der BRD sind die
Menschenrechte außer Kraft gesetzt. Sylvia Stolz ist ein Vorbild an Mut
und Charakterfestigkeit. Sie läßt die System-Richterschaft winzig
erscheinen.
Am 31. März 2006 wurde Sylvia Stolz als Verteidigerin des angeklagten
Dissidenten Ernst Zündel vom Prozeßgeschehen ausgeschlossen. Ihr wurde
vorgeworfen, selbst strafbare Erklärungen mit nationalsozialistischem
Inhalt abgegeben zu haben.
Den Ausschluß der Wahlverteidigerin hatte das Mannheimer Landgericht beim
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beantragt. Die Anwältin, so die
Begründung des OLG, habe mit ihrem Verhalten das Verfahren gegen Zündel
sabotieren und publikumswirksam zur "Farce" machen wollen. Der
Entscheidung lag eine Schutzschrift der Verteidigerin vom Oktober 2005
zugrunde.
Dazu erklärt die Anwältin:
"Die Herren Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr haben in
ihrem die gestellten Anträge zurückweisenden und in öffentlicher
Verhandlung verlesenen Beschluß vom 7. November 2005 - ihre Machtstellung
mißbrauchend - gegen mich schwere Verunglimpfungen geäußert. Ohne die
Tatsachen d.h. den sachlichen Gehalt der Schutzschrift vom 18. Oktober
2005 vorzutragen, haben die Genannten aus der Schrift sinnentstellend
zitiert und meine Darlegungen als 'Anstachelung zum Haß gegen die Juden
(§130 I Nr. StGB)', als 'in besonders aggressiver Weise vorgetragene
Auschwitzlüge' abqualifiziert. Von 'Hetze gegen die Jüdische Bevölkerung'
war die Rede, in die ich 'die Richterschaft' miteinbezogen hätte. (S. 3
des Beschlusses)."
Gemäß Entscheid des Bundesgerichtshofs darf weder ein
Gerichtsvorsitzender noch das Gericht einem Verteidiger wegen seiner
Beweisanträge oder sonstigen Prozeßhandlungen eine Rüge erteilen bzw. das
Verhalten des Verteidigers als strafbar abqualifizieren. Dem Gericht ist
es untersagt, den Verteidiger zu überwachen. Die Verteidigung obliegt
alleine der Verantwortung des Verteidigers als unabhängiges Organ der
Rechtspflege.
Der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen kündigte seinerzeit schon an, er
werde "keinesfalls die Begehung von Straftaten gegen § 130 I StGB in
öffentlicher Hauptverhandlung dulden". Die gesamte Richterschaft drohte, "entschieden
jeden Versuch der Verteidigung zurückweisen, derartige Hetze öffentlich zu
verbreiten." (S. 3 des Beschlusses).
Unter "öffentlichem Verbreiten" versteht Dr. Meinerzhagen und Kollegen das
Vorlesen der Beweisanträge zur Entlastung des angeklagten Zündel.
Ausdrücklich schreibt das Gesetz das Vorlesen der Beweisanträge vor.
Der richterliche Beschluß vom 7. November 2005 gipfelt in der Feststellung,
daß der Völkermord an den Juden (Holocaust genannt) vom Gesetz "tatbestandlich
vorausgesetzt wird". Zu deutsch: Der Holocaust hat stattgefunden, weil er
gemäß Gesetzestext stattgefunden hat.
Mit dieser Begründung ist jede freie Geschichtsforschung verboten,
überflüssig und brandgefährlich für Geschichtsforscher. Geschichte
überläßt man damit Politikern, die davon so viel verstehen wie die Kuh vom
Sonntag.
Damit erübrigt sich auch jede Beweiserhebung, es bleibt somit der
Beigeschmack eines Prozesses wie aus einem fernen Despotenreich übrig. Die
Unschuld eines Angeklagten darf nicht mehr bewiesen werden.
Im Zündelverfahren geht es jedoch nicht darum, ob der "Holocaust"
stattgefunden hat, setzen wir diesen politischen Lehrsatz ruhig voraus.
Vielmehr geht es um die Opferzahl und die eingesetzte Tatwaffe (Gaskammern).
Und darüber sagt der besagte Gesetzestext überhaupt nichts aus. Weder die
Gaskammern sind im Gesetzbuch erwähnt, noch eine Mindestzahl von
Holocaust-Opfern vorgeschrieben.
Sylvia Stolz argumentiert bezüglich des "vorausgesetzten Holocaust" wie
folgt:
"Müßte bei 'tatbestandlicher Voraussetzung' durch das Gesetz ein
Richter wegen 'Leugnung' des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn
er selbst 'vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen
über den Holocaust' der Überzeugung ist, daß der 'Holocaust' eine
Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit.
Der Richter, der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der
lautet: 'Ich schwöre, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen
und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen'. Würden Dr. Meinerzhagen,
Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im gegebenen
Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und verurteilen würden?
Wohl kaum."
Einige werden jetzt einwenden, es sei unmöglich, daß ein Richter die
Existenz der Gaskammen in Zweifel ziehen könnte. Vielleicht, vielleicht
aber doch. Wenn der leitende Redakteur des SPIEGEL die Gaskammern
mittlerweile "leugnet", WELT-Kolumnist Konrad Adam von der Wissenschaft
feststellen lassen möchte, ob es die besagten Gaskammern wirklich gab
(also ebenfalls daran zweifelt) und DIE ZEIT feststellte, daß die Juden
nicht vorwiegend "vergast", sondern in Baracken und Gruben getötet worden
seien, warum sollten dann nicht auch bei einem Richter Zweifel an der
Vergasungsgeschichte aufkommen?
Der Vorsitzende Richter im Mannheimer Zündel-Prozeß, Dr. Meinerzhagen,
verfügte in der Sitzung vom 16. Februar 2006, wie alle Richter vor ihm bei
Holocaust-Verfolgungsprozessen verfügten, die gestellten Beweisanträge im
sogenannten Selbstleseverfahren zu behandeln. D.h., die drei Richter
würden die Beweistexte hinter verschlossenen Türen lesen. Der Prozeß wird
so zur Geisterverhandlung, zum Scheinprozeß. Die Öffentlichkeit erfährt in
so einem Geheimverfahren nicht mehr, um was es geht. Eine solche Prozeß-"Farce"
verstößt gegen alle Menschenrechte und sogar gegen die
BRD-Strafprozeßordnung.
Erklärung der Rechtsanwältin Sylvia Stolz zu den Machenschaften des Dr.
Meinerzhagen:
"Ich erkläre hiermit, daß ich mich diesem Anschlag auf die heiligsten
Grundsätze der Deutschen Strafjustiz bis zum Äußersten entgegenstemmen
werde. Wenn ich mich über die rechtswidrigen Anordnungen des Dr.
Meinerzhagen hinwegsetze und die Öffentlichkeit am Vorbringen der
Verteidigung teilhaben lasse, dann übe ich ein Notwehrrecht für Ernst
Zündel und für das Deutsche Reich aus."
Gerade eingetroffen:
Prozess gegen Holocaust-Leugner Zündel fortgesetzt
Quelle: The Associated Press, 05.04.2006
Mannheim (AP) Der Prozess gegen den Holocaust-Leugner Ernst Zündel ist am
Mittwoch in Mannheim fortgesetzt worden. Der 66-jährige Zündel, der im
Februar 2005 aus Kanada abgeschoben wurde und seitdem in Untersuchungshaft
sitzt, steht wegen Volksverhetzung vor Gericht. Er hatte den
millionenfachen Mord an den Juden in deutschen Gaskammern als
Geschichtsfälschung bezeichnet. Seine Ansichten hatte er unter anderem
über eine Internet-Homepage verbreitet haben.
Zündels frühere Verteidigerin Sylvia Stolz kündigte rechtliche Schritte
gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren an. «Es ist eine sofortige
Beschwerde vorgesehen», sagte sie der Nachrichtenagentur AP vor der
Fortsetzung des Prozesses am Landgericht. "Das wird nun der
Bundesgerichtshof entscheiden", fügte sie hinzu.
Das Karlsruher Oberlandesgericht hatte am vergangenen Freitag den
Ausschluss der Anwältin verfügt, die in dem Prozess selbst mit
volksverhetzenden Äußerungen aufgefallen war und im November vergeblich
versucht hatte, den Ex-NPD-Anwalt Horst Mahler als Assistenten der
Verteidigung Zündels hinzuzuziehen. Der Karlsruher Gerichtsbeschluss ist
allerdings noch nicht rechtskräftig. Mahler war am Mittwoch ebenso
anwesend wie zahlreiche Sympathisanten aus der rechten Szene. "Ich
gratuliere ihnen zu ihrer Tapferkeit", sagte einer von ihnen zu Sylvia
Stolz.