Gelten für Juden andere Gesetze?

Quelle:  Der Nonkonformist - Freiheitlich, unabhängig, revolutionär!

Bochum, NRW: Am 02. Dezember 2005 berichteten wir über den Juden Gilad Atzmon, der auf einer Veranstaltung in Bochum öffentlich den Holocaust geleugnet hatte. Während deutsche Menschen wie Germar Rudolf und Ernst Zündel wegen der gleichen Tat derzeit im Gefängnis sitzen und ihren Schauprozeßen harren, scheut sich die zuständige Staatsanwaltschaft keinesfalls alle möglichen Ausreden anzuführen, warum gegen Atzmon denn nun kein Verfahren eingeleitet wird.

Am 10. Dezember 2005 erstattete Günther Deckert Anzeige gegen Gilad Atzmon wegen Holocaustleugnung. Dies ist zwar nicht gerade die feine englische Art, hat aber zumindest dafür gesorgt, die Doppelmoral des sich unabhängig bezeichnenden Rechtswesens in der BRD zu enttarnen. Vor dem Gesetz ist ja angeblich jeder gleich, aber scheinbar sind Manche halt gleicher als Andere.

Vorbemerkung - Am 10. Dez. 2004 hatte ich an die zuständige StA über das PR (Polizeirevier) Weinheim Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt gegen den Israel - Juden Gilad Atzmon aufgrund dessen Äußerungen bei einer Veranstaltung in Langendreer (bei Bochum), Ruhrgebiet, was die Ruhr-nachrichten, Bochum, am 9.12.05 zu folgender Überschrift veranlaßte: "Der Holocaust ist eine komplette, von Amerikanern und Zionisten initiierte Fälschung" Im Text, unter der Überschrift "Hitzige Debatte", heißt es dann nochmals: "Atzmon bezeichnete die uns bekannte Geschichtsschreibung über den Zweiten Weltkrieg und den Holocaust als eine komplette, von Amerikanern und Zionisten initiierte Fälschung. Der wahre Feind sei nicht Hitler, sondern Stalin gewesen. Die Deutschen sollten dies endlich erkennen und sich nicht länger schuldig und auch verantwortlich fühlen. ‘Ihr seid die Opfer’", meinte Atzmon. Besonders heftig entbrannte die Diskussion, als Atzmon die Zahl der während des Holcaust umgekommenen Juden in Frage stellte und argumentierte, es gäbe "keinerlei forensischen Beweis" dafür, daß diese wirklich 6000.000 betragen habe. Eine These, die ihm massive Kritik seitens des Publikums einbrachte.

Diese Vorbemerkung ist erforderlich, sonst kann man die nachfolgende Stellungnahme der StAnwaltschaft Bochum vom 9.1.06 zu Az. 33 Js 440/05 nicht nachvollziehen. - Die Stellungnahme stammt von Frau StAnwältin Wenzel und ging bei mir am 13. Januar ein.

Günter Deckert


Ihre Strafanzeige vom 10.12.2005

Sehr geehrter Herr Deckert,

bereits vor Eingang Ihrer vorbezeichneten Anzeige war hier bekannt, dass der Beschuldigte am 27.11.2005 in Bochum einen Vortrag gehalten hat, über den in der Zeitschrift "Ruhr Nachrichten" berichtet wurde. Deshalb wurde am 05.12.2005 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitetet. (1)

Allerdings ist der vollständige Wortlaut des Vortrages weder bekannt noch verlässlich zu ermitteln. Aus der Gesamtschau aller verfügbaren Informationsquellen - wie Berichterstattungen in der Presse, Stellungnahmen des Veranstalters und des Beschuldigten selbst - ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte den während der Zeit des Nationalsozialismus an dem jüdischen Volk begangenen Völkermord weder zu leugnen (2)  noch zu verharmlosen suchte; insoweit sind seine Äußerungen in dem vorgenannten Zeitungsartikel nur unvollständig bzw. aus dem Gesamtzusammenhang gerissen wiedergegeben worden.  Der Beschuldigte soll lediglich kritisiert haben, daß ein öffentliches Anzweifeln der Zahl von Millionen Todesopfern unter Strafe gestellt werde, obwohl selbst vom Holocaust-Museum Yad Vashem in verschiedenen Studien die Zahlen von 5, 1 bis 5, 5 Millionen beziffert würden. Er habe lediglich zu verdeutlichen versucht, zu welchem Fetisch diese abstrakte Zahl geworden sei - als wenn der Holocaust gleich harmloser erscheine, wenn "nur" halb so viele Juden ermordet worden seien.

Der Beschuldigte selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, kein Holocaust-Leugner zu sein. Es seien nicht nur Juden gewesen, die in diesem blutigen Krieg gestorben seien und die Zahl der Toten mache nicht den Unterschied.

Soweit der Beschuldigte die Zahl der Opfer anzweifelt, erfüllt dies nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß - 130 III StGB in Form des Verharmlosens. Verharmlosen ist sowohl das Herunterspielen des fraglichen Geschehens in tatsächlicher Hinsicht als auch das Bagatellisieren oder Relativieren in seinem Unwertgehalt. Ein quantitatives Verharmlosen ist zum Beispiel die Behauptung, die Zahl der ermordeten Juden liege allenfalls bei einer Million oder es habe jedenfalls die massenhaften Gaskammermorde nicht gegeben (zu vgl. Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 130 Rdnr. 21 m.d.N). Abgesehen davon, daß der Beschuldigte sich auf Studien, die Zahlen von ca. 5 Millionen zugrunde legen, bezieht, setzt der Tatbestand weiter voraus, dass das Verharmlosen in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies ist aber unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen, der Holocaust erscheine durch eine Herabsetzung der Zahl nicht harmloser, ersichtlich nicht der Fall.

Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Äußerungen ergibt sich somit auch, dass der Beschuldigte mit der Behauptung, die bekannte Geschichtsschreibung über den Holocaust sei eine komplette, von Amerikanern und Zionisten initiierte Fälschung, offensichtlich nicht den Holocaust als solchen zu leugnen suchte. Es wird nämlich weiter die Ansicht vertreten, der wahre Feind sei nicht Hitler sondern Stalin gewesen. Dies läßt sich zwanglos dahingehend interpretieren, dass auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Amerikaner von dem Mord an der jüdischen Bevölkerung unter Hitler abgestellt und die These vertreten wird, die Amerikaner hätten deutlich früher als von ihnen behauptet Bescheid gewußt, jedoch erst in den Krieg eingegriffen, als ein Vordringen des Kommunismus nach Westen zu befürchten gewesen sei. Das Vertreten einer solchen Ansicht ist jedoch nicht von strafrechtlicher Relevanz, sondern von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Schließlich soll auch der Beschuldigte nicht behauptet haben, die Deutschen sollten sich nicht schuldig fühlen sondern die jetzige Generation Deutscher.

Das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, da sich gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB nicht begründen ließ.

Hochachtungsvoll

(Wenzel)

Staatsanwältin