Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Jürgen Rieger

An das
Landgericht Mannheim, A1
68159 Mannheim

19.09.2007, 5 KLs 503 Js 29127/06

In der Strafsache gegen mich beantrage ich, das Hauptverfahren nicht zuzulassen.

Begründet wird dies zunächst damit, daß das Landgericht Mannheim nicht zuständig ist. Die Sache gehört vor das Amtsgericht, wenn denn überhaupt verhandelt werden sollte. Es geht um einige schriftlich vorliegende Schriftstücke von mir, ferner um Ausführungen im Plädoyer, wozu drei Zeugen benannt worden sind. Weder vom Umfang her noch vom Schwierigkeitsgrad her gehört dies mithin vor eine große Strafkammer. Deswegen benötige ich auch keinen Anwalt; falls ein Anwalt beigeordnet werden sollte, beantrage ich, den Kollegen Bock aus Mannheim beizuordnen.

Nur vor dem Amtsgericht ist das Verfahren aber nicht zuzulassen. Ich bin vom BGH wegen Ausführungen in einem Plädoyer, wo ich erklärt hatte, die Hungersnot im Warschauer Ghetto wäre bei einem bißchen Solidarität der dort lebenden 260.000 Juden, die Kapitalisten oder Arbeiter waren, verhindert worden; es sei durchaus fraglich, ob auch nur ein Jude an Hunger im Ghetto gestorben wäre, wenn es mehr Solidarität unter den Juden gegeben hätte, freigesprochen worden (Urteil vom 15.09.1987 - 5 StR 54 aus 87). Der BGH hat dort unter anderem ausgeführt: "In diesem Rahmen konnte dem Angeklagten nicht verwehrt werden, zeitgenössische Dokumente, die die Mordqualifikation ergeben sollten, anders zu würdigen und ihnen mit anderen zeitgenössischen Dokumenten zu begegnen, die nach seiner Auffassung geeignet erschienen, den Mordvorwurf zu entkräften....

Nach allem tritt hier der Schutz der Ehre gemäß § 193 StGB gegenüber dem rechtstaatlichen Gebot, eine ungehinderte und damit wirksame Strafverteidigung zu ermöglichen (BGH St. 29, 99, 106) zurück. " Unter Berufung auf dieses Urteil hat der BGH auch im Urteil vom 6. April 2000 (1 StR 502/99) entschieden, wo erklärt worden ist, daß mit Rücksicht auf die "freie Advokatur" eine Bestrafung ein Eingriff in die Verteidigungsstellung bedeutete, was die Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit berühren würde. Lediglich eine ausschließlich vom politisch-demonstrativen Charakter geprägte Äußerung, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermöge, falle nicht unter § 86 Abs. 3 StGB. Im Zweifel werde den Erfordernissen wirksamer Verteidigung der Vorrang einzuräumen sein. Der Tatbestand der Volksverhetzung sei mithin grundsätzlich auf Verteidigerhandeln der vorliegenden Art nicht anzuwenden.

Da ich auf die rechtliche Problematik in einem Beweisantrag vom 02.10.06, der als Anlage 9 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.10.06 überreicht wurde, eingegangen bin, zeigt sich die Befangenheit des Staatsanwaltes einmal mehr, indem er auf diese Dinge überhaupt nicht eingeht.

Es ging im Verfahren gegen Ernst Zündel um die Frage des Holocaust und die Frage einer Anrechnung seiner Haft in Kanada. Sämtliche Beweisanträge beziehen sich auf Äußerungen in der Anklageschrift oder Anmerkungen sowie Beschlüsse von Kammermitgliedern. Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des 1. Senates des BGH ist deshalb eine Verurteilung ausgeschlossen. Der 5. Senat des BGH ist in einem Verfahren gegen mich davon abgewichen; dieses Verfahren ist nach wie vor beim Bundesverfassungsgericht anhängig und nicht entschieden, weswegen eine Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung sachdienlich wäre.

Zu meinem Beweisantrag vom 29.09.06 ist zunächst einmal zu sagen, daß die Kammer selbst in einem Beschluß erklärt hat, um zu objektiven Erkenntnissen zu kommen, müsse eine internationale Kommission eine Untersuchung durchführen. Als diese dann von mir beantragt worden war, hat die Kammer mit nichtssagender Begründung dies abgelehnt. Den Beweisantrag vom 29.09.06 muß man im Zusammenhang sehen, und wenn den dort angebotenen Beweisen nachgegangen worden wäre, hätte sich das Beweisergebnis bestätigt.

Soweit auf Seite 3 der Anklageschrift eine Reihe von Äußerungen zitiert werden, die aus Büchern stammen, wird beantragt, vor Eröffnung des Hauptverfahrens die dortigen Bücher und Schriftstücke beizuziehen und in Augenschein zu nehmen zum Beweis dafür, daß alle diese Dinge, die auf den Seiten 3-6 der Anklageschrift erwähnt werden, in diesen Büchern - die im wesentlichen von früheren Häftlingen geschrieben sind, oder sich aus Urteilen bundesdeutscher Gerichte ergeben -, vorhanden sind. Mir vorzuwerfen, daß ich die Verlesung bestimmter Schriften auszugsweise verlange, diese Dokumente und Bücher dann nicht zur Kenntnis zu nehmen, und sich dann über die Aussagen zu empören, zeigt eine Voreingenommenheit, die zwar kennzeichnend für bundesdeutsche Verhältnisse ist, aber in Rechtsstaaten beispiellos ist.

Es wird gar nicht behauptet, daß etwa in den Büchern etwas ganz anderes stünde, als es in dem Beweisantrag angeführt ist. Es wird lediglich kritisiert, daß aus allgemeinen zugänglichen und nicht verbotenen Büchern sowie Urteilen zitiert wird, wobei es ersichtlich überhaupt nicht darauf ankommt, ob das, was zitiert wird, wahr ist oder nicht; es reicht, daß es der Massenmeinung widerspricht.

Daß von einer Offenkundigkeit des Holocaust keine Rede sein kann, wenn Milliarden Menschen davon nicht überzeugt sind, darunter Präsidenten verschiedener großer Staaten, müßte eigentlich einem Staatsanwalt auch einleuchten, ebenso einem Gericht. Wenn lediglich für einen relativ geringen Teil der Weltbevölkerung der Holocaust "offenkundig" ist, kann dies nicht den Stellenwert haben wie die Frage, ob die Erde sich um die Sonne dreht. Letzteres wird von sehr viel mehr Menschen als "offenkundig" gesehen.

Wie in meinem Beweisantrag dargelegt, hat das OLG Düsseldorf erklärt, daß jederzeit die Offenkundigkeit mit neuen Befunden in Zweifel gezogen werden kann. Wieso meine Gegenvorstellung vom 19.10.06 (Seite 8) deshalb strafrechtliche Bedeutung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit aus der Gegenvorstellung vom 10.11.06 zitiert wird, ist zu sagen, daß hierzu beantragt wird, vor Eröffnung des Hauptverfahrens die in meinem Beweisantrag genannten Bücher, Schriften und Dokumente beizuziehen, aus denen sich ergibt, daß um das hundertfache unterschiedliche Opferzahlen in verschiedenen Quellen genannt werden. Die Kammer selbst hat bekanntlich auf die Anfrage des Kollegen Bock, was denn die korrekte Zahl von Auschwitz-Opfern sei, erklärt, dazu wolle sie sich nicht äußern, ersichtlich deswegen, weil eben von den "Experten" die unterschiedlichsten Zahlen genannt werden. Daß von einer "Offenkundigkeit" keine Rede sein kann, wenn es keine Zahl gibt, die auch nur von einer Mehrzahl von Historikern als zutreffend erachtet wird, mag einem Staatsanwalt nicht einleuchten, womit sich seine Einschätzung aber vom vernünftigen Menschenverstand unterscheidet. Soweit aus der Gegenvorstellung kritisiert wird, daß in den Bauplänen die angeblichen Gaskammern im Lager Auschwitz als Leichenkeller bezeichnet werden, ist etwas anderes im Verfahren auch nicht festgestellt. Es wird beantragt, vor Eröffnung des Verfahrens gegen mich die Baupläne beizuziehen, aus denen sich dies ergibt.

Ferner möge zum Beweis dafür, daß sich die Beweisanträge nicht auf irgendwelche Unsinnigkeiten bezogen, vor Eröffnung des Hauptverfahrens die von Frau Dr. Rimland zum Verfahren übersandte DVD in Augenschein genommen werden.

Soweit meine Behauptung gerügt wird, daß die Krankenstationen in den Konzentrationslagern nicht Terrorinstrumente gewesen seien, mag der Befehl von Himmler aus dem Jahr 1943 an alle KL-Kommendanten, daß der Gesundheitszustand der Häftlinge verbessert werden möge, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen mich beigezogen werden (im Bundesarchiv in Koblenz vorhanden). Es ist nicht "offenkundig", daß die Krankenstationen zur Selektion zwecks Vernichtung von Häftlingen gedient hätten. Das ist von der Kammer im Zündel-Verfahren zwar behauptet worden, aber nicht belegt worden (etwa aus historischen Büchern).

Was die Gegenvorstellung Seite 10 der Anklageschrift angeht, wird kritisiert, daß dort behauptet wird, daß seit 1990 die Opferzahlen der Juden laufend durch nichtrevisionistische Historiker des In- und Auslandes nach unten korrigiert worden seien. Bezüglich der Lager Auschwitz und Maidanek sind im Verfahren gegen Zündel durch die Verteidigung dazu entsprechende Nachweise geliefert worden. Bevor man mir vorwirft, hier etwas Falsches erklärt zu haben, mögen die dort genannten Bücher und Schriften beigezogen werden, teilweise übersetzt werden (hinsichtlich Maidanek handelt es sich um eine tschechische Veröffentlichung des Maidanek-Museumsleiters).

Soweit mir vorgeworfen wird, daß in der Gegenvorstellung gesagt wurde, daß es technisch unmöglich gewesen sei, 400.000 ungarische Juden von April bis Juli nach Auschwitz zu schicken, ist auch nicht ersichtlich, wieso dies "offenkundig unrichtig" sein sollte. Hier ist im übrigen zu berücksichtigen, daß im Juni 1944 die Sowjets auf 250 km Breite bei der Heeresgruppe in der Mitte durchgebrochen waren, und totales Chaos im Hinterland und bei den Bahntransporten war.

Bei der Passage mit der dauernd über Auschwitz befindlichen Wolke (die nach den Luftaufnahmen nicht vorhanden war) wegen Vernichtung der ungarischen Juden ist nicht ersichtlich, was daran strafrechtlich bedeutsam sein sollte.

Soweit in der Gegenvorstellung Seite 11 der Anklageschrift kritisiert wird, daß die Kammer "Offenkundigkeit" dahingehend annimmt, daß die Lüftungen in den angeblichen Gaskammern ausreichend gewesen seien, um innerhalb von 10 Minuten das Gas restlos abzusaugen, hat es dazu im Verfahren keine Beweisaufnahme gegeben; entsprechende Beweise können auch gar nicht erbracht werden angesichts der Dürftigkeit der Entlüftungen, die sehr viel mickriger sind als die in den amerikanischen Zyan-Gaskammern, obwohl dort nur jeweils ein Mensch umgebracht wird und der Raum viel kleiner ist.

Daß zwischenzeitlich über 100 Milliarden von Deutschland an Wiedergutmachung gezahlt worden sind, läßt sich nachweisen, und eine entsprechende Beweiserhebung ist vorher durch das Gericht und durch die Auskünfte des Statistischen Bundesamtes, des Bundesfinanzministeriums, der Länderfinanzminister und entsprechender Behörden vor Eröffnung des Hauptverfahrens durchzuführen. Es ist hier wie auch in etlichen anderen Fällen die Unrichtigkeit der Aussage durch die StA nicht nachgewiesen.

Daß Sanktionen - was immer wieder in der Presse auch berichtet wurde, und was gegebenenfalls durch Einblicke in die Archive nachzuweisen ist - angedroht wurden, ganz massiv z. B. im Zusammenhang mit den Zahlungen für Fremdarbeiterfonds, ist ebenfalls nachweisbar. Auch hier ist im übrigen noch dazu auf das Buch von Finkelstein zu verweisen; auch Finkelstein wäre vor Eröffnung des Hauptverfahrens zu vernehmen.

Bei Seite 11, wo die Gegenvorstellung zu den Präsidenten angeprangert wird, legt die Anklage nicht dar - und kann auch gar nicht darlegen -, daß die überwiegende Zahl der 6 Milliarden Menschen samt ihrer gewählten Repräsentanten der Auffassung sei, daß es einen Völkermord oder den Versuch dazu an den Juden im 2. Weltkrieg gegeben habe. Die Staatsanwaltschaft macht sich offensichtlich nicht klar, daß die "westliche Wertegemeinschaft" in den Medien weitgehend gleichgeschaltet ist, jedenfalls was die Geschichte des 3. Reiches angeht, aber nicht mehr Nabel der Welt ist, sondern ihre Bevölkerung nur 1/5 der Weltbevölkerung ausmacht. Die 1,4 Milliarden Moslems, die 1 Milliarde Inder und viele andere Völker sehen die Zeitgeschichte mit ganz anderen Augen, so daß die Annahme der "Offenkundigkeit" offenkundig für die Mehrheit der Weltbevölkerung nicht offenkundig ist.

Soweit Seite 12 der Anklageschrift bei einer Gegenvorstellung gerügt wird, daß sich bei Erhebung von Sachbeweisen die Nichtexistenz des Holocaust ergeben werde, ist darauf zu verweisen, daß die Kammer in mehreren Beschlüssen gerügt hatte, daß kein "Beweisziel" bei verschiedenen Beweisanträgen angegeben war. Es kann dahinstehen, ob diese Rüge berechtigt war oder nicht. Jedenfalls mußte deshalb hier ein Beweisziel genannt werden.

Im Übrigen wird bezüglich aller vorstehenden Schriftstücke gerügt, daß diese nicht vollständig in der Anklageschrift zitiert werden, sondern nur auszugsweise.

Was mein Plädoyer angeht, was ich über ca. 7 Stunden frei gehalten habe, sind die Ausführungen von Staatsanwalt Grossmann dazu nur teilweise zutreffend. In meiner Stellungnahme vom 03.05.07 habe ich dazu einiges gesagt. Vieles von dem, was er erwähnt, wird ohne das, was in dem Zusammenhang gesagt wurde, gar nicht verständlich. Beispielsweise hatte ich aus der Zeitung "Junge Freiheit" zitiert, die über einen jüdischen Professor berichtete, der seit 20 Jahren daran arbeitet, daß in Westeuropa statt des an Bedeutung verlierenden Christentums der Holocaust als religiöser Bezugspunkt für die Menschen treten solle. Dazu habe ich längere Ausführungen gemacht, daß hier eine Art von Holocaustreligion begründet werden solle. Wieso das, was nicht nur in der Jungen Freiheit, sondern auch in anderen Veröffentlichungen geschrieben wurde, strafrechtlich bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Kennzeichnend für Religion ist in der Tat, daß geglaubt wird und diese Art von Glaubensgewißheit nicht durch Tatsachen widerlegbar seien. Immerhin hat Dr. Meinerzhagen als Vorsitzender dieses Verfahrens erklärt, es sei völlig gleichgültig, ob es den Holocaust gegeben habe oder nicht, aufgrund der Gesetzeslage sei zu verurteilen. Genau dieses Kriterium ist kennzeichnend für eine religiöse Auffassung, wozu dann auch seine Ausführungen im mündlichen Plädoyer gehörten, wo er umfangreich aus der Bibel zitierte, daß diejenigen, die sich mit den Juden anlegten, durch Gott vernichtet würden.

Ich habe erklärt, daß aufgrund von Zeugenaussagen unter Folter Geständnisse von 9 Millionen Hexen oder Hexern, die im Mittelalter umgebracht worden sind, erzielt worden sind. Ich habe dann erklärt, daß es auch bei NS-Prozessen erfolterte Geständnisse gegeben hat, wie beispielsweise dasjenige des KZ-Kommandanten Höß. Daß Geständnisse "nur" aufgrund von Folter geschehen seien, ist falsch, von mir auch nicht gesagt worden und widerlegt sich durch die Ausführungen der Anklageschriftseite S.15, wo es einerseits heißt, daß Tätergeständnisse - wie etwa bei Höß - erfoltert worden seien, andererseits, soweit Existenz von Gaskammern durch Angeklagte bestätigt worden seien, hätten sie solches "nur aus taktischen Gründen getan", um nicht unglaubwürdig zu klingen. Was ich tatsächlich ausgeführt habe, war folgender Gedankengang:

Zeugenaussagen sind das unzuverlässigste Beweismittel, zumal in dieser "Holocaust"-Frage, wo es Zeugenaussagen (sogar eidliche) zu Gaskammern in Dachau, Neuengamme, Bergen-Belsen, in sämtlichen anderen Konzentrationslagern auf deutschem Reichsgebiet gegeben habe. Die "seriöse Geschichtswissenschaft" ist heute anderer Auffassung, so daß nachgewiesen ist, daß Dutzende von Zeugen bei der Behauptung von Gaskammern und Massenvernichtung in Lagern auf deutschem Reichsgebiet gelogen haben.

Hinsichtlich der Tätergeständnisse hierzu ist folgendes zu sagen: Zutreffend ist - jede Veröffentlichung dazu weist es nach - daß die Kriminalpsychologie zahlreiche Fälle falscher Selbstbezichtigungen kennt, aus den verschiedensten Gründen, Geltungssucht, Medienaufmerksamkeit, Erschöpfung aufgrund von zermürbenden Vernehmungen mit Ruhebedürfnis usw.. Soweit es Prozesse gleich nach dem Krieg gab, hat es in zahlreichen Fällen Folterungen gegeben, beispielsweise bei Höß. Der Auschwitz-Kommandant Bär, gegen den ein NSG-Verfahren durchgeführt werden sollte, hat beispielsweise in der Voruntersuchung bestritten, daß es Gaskammern in Auschwitz gegeben habe, und ist - nachdem er von zwei Personen in der Haft besucht worden war - anschließend unter ungeklärten Umständen verstorben, bevor es zum Prozeß kam. Es gab also durchaus KL-Kommandanten, die die Gaskammern bestritten haben. Ich habe dann dargelegt, daß - soweit es um normales Bewachungspersonal in Konzentrationslagern bei Prozessen ging - bei vielen die Einlassung so war: "Gaskammern hat es natürlich gegeben, aber ich hatte damit nichts zu tun". Daraus könne aber nicht auf ein "Einräumen" geschlossen werden, da die Verteidigung dem Angeklagten ersichtlich gesagt haben kann: "Wenn Sie bestreiten, daß es Gaskammern gegeben hat, wird man annehmen, daß Sie damit zu tun getan haben, denn das Gericht geht davon aus, daß es Gaskammern gegeben hat". Soweit bereits verurteilte Täter in Interviews aus der Haft heraus Massenmord eingeräumt haben, kann dort der Grund gewesen sein, daß ohne eine "Reue" und "Einsicht in das Strafbare des Verhaltens" keine Entlassung erfolgt. Ich habe dazu das Beispiel eines NS-Verurteilten gebracht, wo ich nach 19 Jahren Haft versucht habe, ihn herauszubekommen. Vorzeitige Entlassung war vorher wegen "Uneinsichtigkeit" des Verurteilten, der nach wie vor seine Unschuld beteuerte, gescheitert. Es gelang mir dann, ihn dazu zu bewegen, eine mehrdeutige Formulierung zu wählen, mit der dann schließlich nach 20 Jahren Haft von der Vollstreckungskammer die "Einsicht in das Unrecht des Tuns" angenommen werden konnte, so daß er dann frei kam.

Mit Rücksicht darauf kämen insbesondere bei der Frage des Holocaustes Sachbeweisen erhebliche Bedeutung zu. Bei Urkunden sei zu berücksichtigen, daß im Nürnberger Verfahren keine Originale eingereicht worden seien, sondern lediglich Kopien, die in den USA aus Akten gemacht worden seien; in einigen Fällen ist zwischenzeitlich insoweit Fälschung nachgewiesen worden. Für eine Massenvernichtung in den Konzentrationslagern gäbe es an unzweifelhaften Dokumenten nur Lieferungen über Koks und Zyangas. Zyangas sei aber auch an zahlreiche Heeresstellen geliefert worden, weil es dazu diente, die Kleidung der deutschen Soldaten zu entlausen. Unzweifelhaft und durch die Museumsleitungen auch nachgewiesen gäbe es kleine, ca. 1,30 Meter hohe Gaskammern, in die Wagen mit Kleidungsstücken zwecks Entlausung hereingeschoben worden seien. Auch die Museumsleitung von Auschwitz pp. würde nicht behaupten, daß in diesen echten Gaskammern Menschen vergast worden seien. Demzufolge kämen den Sachbeweisen (chemischen Untersuchungen, Kapazität von Verbrennungsöfen, Menge der Aschenrückstände in den Aschengruben in Auschwitz usw.) entscheidende Bedeutung zu.

Soweit Seite 15 - im übrigen im Widerspruch zueinander - behauptet wird durch Staatsanwalt Grossmann, Tätergeständnisse seien (ergänze immer) erfoltert worden, oder Angeklagte in NS-Verfahren hätten Gaskammern "nur aus taktischen Gründen" zugegeben, ist dies falsch; ich habe verschiedene Gründe aufgezeigt, warum Tätergeständnisse zur Entscheidung der Gaskammerfrage keine entscheidende Bedeutung haben können.

Das Holocaust-Mahnmal habe ich nicht als ein "Mahnmal der Schande" bezeichnet, sondern erklärt, daß es kein Volk der Welt gäbe, das zur eigener Belastung Mahnmale ihrer Schande aufstelle, beispielsweise hätten die Amerikaner kein Mahnmal zur versuchten Ausrottung der Indianer.

Staatsanwalt Grossmann wirft mir Seite 14 vor, daß ich erklärt habe, daß früher bezüglich des Konzentrationslagers Maidanek 1,7 Millionen Tote angenommen wurden, wohingegen der Gedenkstättenleiter Kranz heute nur noch von 59.000 jüdischen Opfern ausgehe. Daraus ist die Befangenheit dieses Staatsanwaltes - was auch für seine Notizen zum Plädoyer bedeutsam ist - ersichtlich. Ich hatte einen Beweisantrag gestellt, und zwar durch Übersetzung eines Artikels des Museumsleiters Kranz aus Maidanek, wo er die Zahlen der Opfer darlegt, ursprünglich sei von 1,7 Millionen Toten ausgegangen worden, in den Prozessen in Deutschland von über 200.000 Toten, wohingegen heute die realistische Zahl, wovon die Museumsleitung ausgehe, 59.000 jüdische Opfer ergebe, von der eine Reihe durch Seuchen gestorben seien. Es wird beantragt, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen mich diesen Artikel beizuziehen und zu übersetzen zum Nachweis, daß Kranz dieses geschrieben hat. Daß von einem Massenmord keine Rede sein kann, wenn anstelle von 1,7 Millionen Toten die Zahl sich auf ein 20stel reduziert, bedarf keiner weiteren Begründung. Daß die Zahl der jüdischen Opfer im freien Fall sind, läßt sich nicht nur dort, sondern auch bezüglich Auschwitz nachweisen, wo der Spiegel-Reporter Meyer nicht einmal die Hälfte der Opfer genannt hat, die die Kammer als umgekommene Juden in Auschwitz angenommen hat. Daß die Aschenfunde in Auschwitz für 60.000 bis 80.000 Tote passen, ergibt sich aus der Literatur; daß Asche für 1 Million gefunden worden seien, ergibt sich nicht, ist auch nicht offenkundig, so daß auch dazu - wenn man mir diese Äußerung vorwerfen will - Beweis zu erheben wäre, und zwar vor einem Hauptverfahren gegen mich.

Ebenso ist nicht offenkundig, daß die Kokslieferungen für das Lager Auschwitz für eine größere Zahl von Verbrennungen als 120.000 Leichen gereicht hätten; auch hierzu wäre durch ein Gericht zunächst einmal vorher Beweis zu erheben.

Dasselbe gilt für die Kapazität der Verbrennungsöfen von Auschwitz, die nicht für eine Kapazität von 6.000 Toten täglich - wie im übrigen in einem Beweisantrag von mir näher ausgeführt worden ist - ausgereicht haben.

Daß in Urteilen von NS-Prozessen sogar zugegeben wurde, daß die wesentliche Erkenntnisquelle Zeugenaussagen gewesen seien, hat Dr. Schaller anhand von Urteilsauszügen in einem Beweisantrag nachgewiesen.

Der Leiter des Instituts für Zeitgeschichte in München hat in einem Leserbrief an die "Zeit" erklärt, daß es im Altreich keine Gaskammern gegeben habe, und die sich darauf beziehenden Zeugenaussagen falsch seien. Dieser Brief ist - wenn man mir denn diese Formulierung vorwerfen will - beizuziehen. Ich habe dann weiter erklärt, da dort nachgewiesen war, daß Zeugen gelogen hätten, stelle sich die Frage, warum die Zeugen, die bezüglich Auschwitz und anderer Lager im Osten Gaskammern behaupten, glaubwürdiger gewesen sein sollen. Aus dem Leuchter-Gutachten und aus den kanadischen Gerichtsprotokollen ergibt sich das, was ich festgestellt habe, dasselbe aus dem Rudolf-Gutachten, so daß diese vor Zulassung des Hauptverfahrens durch das Gericht beigezogen werden müßen. Und daß es Völkermord in USA an den Indianern, durch die Türken an den Armeniern, von den Juden an den Einwohnern Palästinas in biblischen Zeiten gegeben hat, wird allgemein angenommen. Die Russen haben 8 Millionen Ukrainer 1930 umgebracht, so daß in der Tat selbst angenommene 6 Millionen nicht aus dem Rahmen fallen. Daß der Holocaust lediglich ein "sogenannter" sein kann, weil die Juden von "Shoah" sprechen, habe ich auch gesagt, wird aber auf Seite 16 der Anklageschrift nur verkürzt zitiert. Daß in den Nürnberger Prozessen kein Recht gesprochen worden sei, ist vielleicht für die Rechtsauffassung des Staatsanwaltes empörend, aber für jeden, der abendländischer Gerichtspraxis folgt, "offenkundig".

Bezüglich Israel habe ich nicht von einer Art von "Gründungsmythos" gesprochen, sondern davon, daß ohne die Behauptung des millionenfachen Massenmords an den Juden von den Engländern ihnen kein eigener Staat in einem schließlich mehrheitlich von Arabern besiedelten Gebiet zugebilligt worden wäre.

Ich habe in diesem Zusammenhang nicht von "leistungsfähig" gesprochen, sondern daß ohne die über 100 Milliarden Wiedergutmachung Israel nicht "lebensfähig" gewesen wäre. 3,5 Milliarden DM, die Anfang der 50iger Jahre vertraglich mit dem jüdischen Weltkongreß und Israel vereinbart wurden, sollten als endgültige Regelung gelten, und daß es sich dabei um eine "abschließende Zahlung" unter Ausschluß weiterer Forderungen handelte, war seinerzeit ausdrücklich vereinbart worden; so steht es beispielsweise auch noch in dem Brockhaus, der in den 50iger Jahren erschienen ist. Wenn mir denn diese Aussage als strafbar vorgeworfen wird, wäre zunächst einmal der Vertragstext beizuschaffen. Dies beantrage ich jedenfalls. Man kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, daß dies erst im Rahmen einer Hauptverhandlung erfolgen solle, da sicherlich die Beschaffung beim Auswärtigen Amt einige Zeit dauert.

Meine Aussagen zu Irving werden entstellt zitiert. Die Kammer hatte dem Angeklagten vorgeworfen, daß selbst Irving als früherer Holocaustleugner in seinem Prozeß in Wien abgeschworen habe. Dazu habe ich erklärt, daß er den Widerruf deshalb gemacht habe, weil ihm durch seinen damaligen Anwalt zugesichert worden sei, wenn er widerrufe, komme er sofort nach der Verhandlung frei. Als dies nicht erfolgte, hat er noch im Gefängnis in einem Interview mit BBC den Widerruf widerrufen und dabei erklärt, die Deutschen seien ein effektives Volk gewesen, wenn sie die Juden hätten ausrotten wollen, hätten sie das auch gekonnt. Die Aussage von Irving als Angeklagter im Wiener Verfahren könne also nicht als Beweis für den Holocaust herangezogen werden.

Hierzu wäre vor Anklageerhebung Irving zu hören, ferner das BBC-Interview beizuziehen, wo er seine Ausführungen gemacht hat.

Ich habe nicht erklärt, daß bei den verfolgten Juden nichts von dem Geld ankomme, sondern nur ein kleiner Bruchteil, wie Finkelstein nachgewiesen hat, wohingegen die Chefs von Wiedergutmachungsfonds und Anwälte Millionen verdienten.

Daß korrekt zum Zeitwert durch Juden verkaufte Kunstgegenstände im Dritten Reich heute aufgrund irgendwelcher Anspruchssteller (Fonds, Nachkommen von früheren Besitzern) ohne Zahlung des Wertes herausgegeben werden, ist nicht nur von mir kritisiert worden, sondern auch verschiedentlich in der deutschen Presse. Ohne die Schuldkomplexe wäre dies unverständlich.

Soweit Seite 18 bei meinem Plädoyer kritisiert wird, daß meine Meinung sei, daß es keine planmäßige Vernichtungspolitik der deutschen Regierung gegeben habe, und es eine vertretbare Meinung sei, daß es keine staatlich abgesicherte Ausrottungspolitik gegen die Juden im Dritten Reich gegeben habe, ist dies zwischenzeitlich auch die Auffassung des "Holocaust-Papstes" und Juden Hilberg.

Hier müßte man den genauso wie mich anklagen. Herr Grossmann kann dies auch gar nicht mißverstanden haben, da ich in einem Beweisantrag dargelegt hatte, daß es bezüglich Holocaust in der "seriösen Wissenschaft" zwei Auffassungen gibt, eine, die von Befehlen von Hitler und/oder Himmler ausginge, die andere, die solche Befehle nicht annimmt, sondern von einem allmählichen "Hochschaukeln" untergeordneter Dienststellen ausgeht. Hilberg hat sich von der früheren Auffassung nunmehr zur letzteren bekannt, weswegen er frühere Auflagen seines Buches abgeändert hat. Daß der Holocaust auch nach der Gründung des Staates Israels benutzt wird, um bestimmte Ziele zu erreichen, läßt sich anhand des Buches "Holocaust-Industrie" von Finkelstein, was vor Eröffnung des Hauptverfahrens daraufhin zu überprüfen ist, nachweisen.

Daß enormer Druck auf Schweizer Banken ausgeübt wurde, ohne hinreichende Beweise angebliches "Judengold" herauszugeben oder dafür zu zahlen, ist groß von den Medien thematisiert worden, dürfte also gerichtsbekannt sein.

Daß Israel jüdische Gangster, die anderswo mit Haftbefehl gesucht werden, beispielsweise den Mafiosi Meyer-Landski und einen Juden, der 7.000 volksdeutsche Schlesier nach dem Kriege zu Tode gequält hat, nicht ausliefert, ist genauso nachweisbar.

Die übrigen Dinge sind zutreffend - wenn auch teils aus dem Zusammenhang gerissen - zitiert.

Ich habe meine Ausführungen und Schriftsätze nicht unter "Mißbrauch meines Berufes", sondern in gewissenhafter Wahrnehmung meines Berufes gemacht.

Meine politische Weltanschauung ist nicht "antisemitisch" gefärbt und rassistisch ist sie auch nicht, wenn darunter verstanden wird, daß ich wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse zum Haß oder zur Abneigung gegen irgendwelche Leute aufrufe.

Daß meine Eingaben "verteidigungsfremd" gewesen seien, ist abwegig; daß im Endeffekt sie völlig aussichtslos waren, weil das Gericht - wie einige nicht beschiedene Beweisanträge zeigen - Beweisanträge praktisch überhaupt nicht zur Kenntnis nahm, ändert nichts daran, daß diese Anträge zwecks Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht und durch das Bundesverfassungsgericht gestellt werden mußten.

Falsch ist, wenn auf Seite 25 behauptet wird, daß ich "die Richtigkeit" des staatsanwaltschaftlichen Vermerks bestritte; ich tue dies nur teilweise. Daß als Verteidiger natürlich solche Anwälte der Staatsanwaltschaft mehr liegen, die den Mund nicht aufmachen und am Schluß nur ein paar Sätze sagen, der Angeklagte möge doch milde beurteilt werden, und er mir deshalb Berufsverbot erteilen möchte (weil ihn Artikel 12 GG nicht interessiert), ist mir auch klar.

Rechtsanwalt
(19.09.2007)